Einem Fahrradfahrer, der keinen Auto-Führerschein besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Im konkreten Fall hatte die Polizei einen Radfahrer mit 2,33 Promille erwischt. Er wurde zu einer Geldstradfe von 400 Euro verurteilt und sollte sich zusätzlich einem MPU-Verfahren unterziehen. Als er ein medizinisch-psychologisches Gutachten verweigerte, verbot die Verkehrsbehörde dem Mann das Radfahren. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Sichtweise der Behörde. Vor dem Oberverwaltungsgericht hatte das Urteil der ersten Instanz aber keinen Bestand. „Zwar könne eine 2,33-Promille-Fahrt durchaus Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen, doch seien auch die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen.“
OVG Rheinland-Pfalz, Az. 10 B 10930/09
Auto-Reporter: Urteil: Fahrradfahren darf nur in Ausnahmefällen verboten werden