Der Paragraph 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die „Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“. Der erste Absatz lautet: „Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt“.
Dieser Satz könnte am kommenden Freitag gekippt werden. Dem Bundesrat, der darüber abstimmt, liegt eine Empfehlung des Bundesratsverkehrsausshusses vor, wonach „für den Betrieb der aktiven lichttechnischen Einrichtungen auch wiederaufladbare Energiespeicher verwendet werden dürfen“. Statt Dynamos sind dann auch wiederaufladbare Batterien erlaubt.
Die Vorschrift in der StVZO soll dem Leben angepasst werden, denn bereits jetzt werden Radfahrer nur noch selten mit einem Bußgeld von 15,- Euro belegt, wenn sie statt eines Dynamos eine akkubetriebene Fahrradlampe einsetzen. Akkulicht ist häufig leistungsfähiger und brennt auch, wenn das Fahrrad an der Ampel steht. Verkehrsminister Ramsauer sagt, die Rechtslage solle dem Stand der Technik angepasst werden.
Bundesrat: Empfehlungen der Ausschüsse zur 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013