Anfang der Woche haben wir von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin berichtet, dass die Polizei nicht verkehrssichere Fahrräder sicherstellen darf. Wir zitieren hier aus der Begründung des Urteils die Passage, was das Gericht zu der starren Nabe als Bremse im Sinne des Gesetzes sagt.
„Das klägerische Fahrrad ist nicht verkehrssicher im Sinne der StVZO, da es nicht über zwei voneinander unabhängige Bremsen verfügt. Selbst wenn der Kläger eine Bremse für das Vorderrad anbrächte, würde dies nicht ausreichend sein, um das Bahnrad in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, denn die starre Nabe ist nicht als Bremse im Sinn der StVZO anzusehen. Nach § 65 Abs. 2 StVZO gilt als ausreichende Bremse jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag. Es ist zwar zutreffend, dass die starre Nabe durch die Verlangsamung der Trittfrequenz das Rad verlangsamt. Darauf allein kann es jedoch nicht ankommen. Der Sinn der Vorschrift gebietet es nur solche Vorrichtungen als Bremse anzuerkennen, die mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, auch beim Eintritt schwieriger und unvorhergesehener Verkehrslagen, das Fahrrad sicher zum Stehen bringen können. Dem wird die starre Nabe nicht gerecht. Das Blockieren des Hinterrades dürfte sich bei einer hohen Geschwindigkeit und angesichts der hohen Kraft beim Vortrieb durch das eigene Körpergewicht des Fahrers als schwierig gestalten. Der Kläger selbst trägt vor, dass hierzu besonders viel Kraft aufgewendet werden müsse. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Blockieren des Hinterrades bei einer ungünstigen Pedalstellung in jedem Fall ausscheiden würde. Im Gegensatz zur Rücktrittbremse dürfte es bei einer starren Nabe, vor allem bei hohen Geschwindigkeiten, sehr schwer sein, auf Anhieb eine Pedalstellung zu finden, welche dazu geeignet wäre, ein Blockieren des Hinterrades überhaupt zu bewerkstelligen. Von einer leichten Bedienung (§ 65 Abs. 1 StVZO) der starren Nabe – so sie eine Bremse wäre – kann in keinem Fall ausgegangen werden. Eine Bremse im Sinne des § 65 StVZO kann demnach nur eine technische Einrichtung sein, nicht jedoch der Antriebsmechanismus als solcher.
Die mangelnde Bremsmöglichkeit führt bei der Inbetriebnahme des Rades auch zu einer unmittelbaren Gefährdung der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer, Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum. Diese Gefahr ist angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in einer Stadt auch konkret. Dies stellt ebenfalls einen Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO dar, wonach Fahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer bei deren Inbetriebnahme nicht gefährdet werden dürfen.“
Aktenzeichen: VG 1K 927.09