… und das verboten.“
So titelte das Blatt am vergangenen Freitag und stimmte die Leser auf die Polizeikontrollen ein, die jährlich bei schönem Wetter durchgeführt werden. Neben allgemein bekannten Tatsachen (rote Ampeln, Alkohol, Abbiegen) werden auch speziellere Fragen abgehandelt.
So wird behauptet, dass ein Radfahrer, der den Zebrastreifen fahrend überquert, 40 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg riskiert. Stattdessen müsse man absteigen und schieben. Schaut man in den echten Bußgeldkatalog, so ist von Schieben keine Rede. Vielmehr wird ein Bußgeld fällig, wenn der Vorrang von Fußgängern missachtet wird.
Auch der viel diskutierte Punkt „Kopfhörer“ darf nicht fehlen. Immerhin gesteht man Radfahrern zu, dass sie während der Fahrt Musik hören dürfen. Aber: „Ist die Polizei der Meinung, dass [die Musik zu laut] ist, kostet das zehn Euro.“ Na wer da nicht widerspricht, ist selber schuld.
Kontrollen von Radfahrern sind wichtig. So hat die Gewerkschaft der Polizei (GdP) herausgefunden, dass die Verkehrsverstöße von Radfahrern in den vergangenen Jahren zugenommen haben. Das zugrundeliegende Messverfahren wäre mal interessant. Für GdP-Vorsitzenden Bernhard Witthaut ist diese wissenschaftliche Erkenntnis zumindest Grund genug, für eine Kennzeichenpflicht für Radfahrer einzutreten.
Wer von der Polizei erwischt wird, sollte selbst gründlich prüfen, ob er einen Verkehrsverstoß begangen hat:
- Wo die Polizei eine rote (Fahrbahn-)Ampel sieht, kann der Radfahrer mitunter völlig legal nach der grünen Fußgängerampel fahren – z.B. wenn Fußgängerfurt und Radfurt direkt aneinander grenzen. Hier gibt es eine umfangreiche Tabelle, die aufzeigt, welche Ampel für Radfahrer gilt.
- Wer als Radfahrer indirekt nach links abbiegt, muss gem. §9 (3) der STVO den Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen beachten, nicht aber beispielsweise eine Fußgängerampel. Dies kann schnell als Rotlichtverstoß wahrgenommen werden. Allerdings sind Fahrradampeln an einer eventuell vorhandenen Radverkehrs-Abbiegerführung zu beachten.
- Radwege müssen nur benutzt werden, wenn sie mit entsprechenden Verkehrszeichen ausgestattet sind. Ein Bußgeld bei fehlender Benutzungspflicht sollte sich leicht mit einem Einspruch abwenden lassen.
Die Veranstalter stellen in jedem Jahr ein Motto in den Mittelpunkt der Fahrraddemonstration. 2009 hieß es schlicht Berlin fährt Rad, im Jahr darauf war das Motto Radfahren – aber sicher! Nach dem Aufruf Freie Fahrt für freie Räder! von 2011 heißt das Motto in diesem Jahr Berlin auf der Radspur! Zur Begründung schreibt der ADFC: „Mit dem diesjährigen Motto »Berlin auf der Radspur!« demonstrieren wir dafür, mehr Radspuren an Hauptverkehrsstraßen einzurichten und diese für Radfahrerinnen und Radfahrer vorgesehenen Verkehrsflächen für die entsprechende Nutzung freizuhalten. Immer wieder werden für Radfahrende vorgesehene Streifen − unabhängig von Beschaffenheit und Markierung − zum Parken von Kraftfahrzeugen missbraucht. Für Radfahrerinnen und Radfahrer können dadurch gefährliche Situationen entstehen, die mitunter tödlich enden. Selbst in Fällen massiven Parkens auf diesen Spuren werden die zuständigen Behörden selten tätig, weil sie keine akute Gefährdung des Verkehrs zu erkennen meinen.“
