Dass völlig bremsenlose Fixed-Gear-Räder gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, ist unzweifelhaft, denn die StVO schreibt zwei baulich unabhängige Bremsen vor. Aber wie wird ein Fixie mit Starrgang und nur einer Vorderrradbremse rechtlich beurteilt?
Das Urteil eines Bonner Gerichts könnte die Diskussion um diese Frage beleben. In Bonn war ein Fixie-Fahrer von der Polizei erwischt worden. Er sollte 55 Euro zahlen, weil sein Fahrrad keine Klingel, keine seitlichen Reflektoren und keine Hinterrradbremse besaß. Zusätzlich wurde er mit einem Punkt in Flensburg bestraft. Der Radfahrer klagte gegen den Strafbescheid, weil nach seiner Argumentation eine Bremse gemäß § 65 Abs. 2 StVZO eine feste Einrichtung am Fahrzeug zur Verminderung der Geschwindigkeit ist und in diesem Sinne auch der Starrlauf am Fixie als Bremse zu werten ist.
Das Gericht folgte dieser Ansicht und reduzierte die Strafe für den Radler auf 15 Euro Bußgeld für die fehlende Klingel und Reflektoren.
pd-f: Bonner Richter erklären starren Antrieb zur Bremse




In Portland in Oregon (USA) gibt es eine Fahrradkirche. Mit Kirche meinen wir nicht ein sakrales Bauwerk des Christentums, eine popelige Dorfkirche oder so, sondern Kirche steht hier für Gemeinschaft religiöser Menschen. Die Biketemple genannte Kirche verehrt das Fahrrad als Ausdruck des heiligen Gottes (respektive Allahs, Buddhas, etc.). Auf der Fahrradkirchenwebsite heißt es: „The Bike Temple is a non-profit, pan-faith movement that seeks to heal the world by having fun and deepening people’s relationship with their venerated transportation form. Welcoming devotees and divinity doubters alike.“ Auf deutsch etwa: „Die Fahrradkirche ist eine panreligiöse Non-Profit-Bewegung, die danach strebt, die Welt zu retten, indem sie Spaß hat und die Beziehungen des Menschen zur verehrten Transportform vertieft. Wir heißen Anhänger des göttlichen Glaubens und Zweifler gleichermaßen willkommen!“