In letzter Zeit behaupten einige Juristen, dass Fahrradfahrer bei einem Unfall ein Mitverschulden an ihren Verletzungen tragen, wenn sie keinen Helm tragen – jedenfalls dann, wenn sie zu einer angeblich besonders gefährdeten Gruppe unter den Radfahrern gehören. Dazu zählt man bisher Kinder und Rennradfahrer.
Nun ist gerade die 21. Neuauflage eines Kommentars zum Straßenverkehrsrecht von den Autoren Burmann, Heß, Jahnke und Janker erschienen. Darin behauptet Helmut Janker, Professor für Strafrecht, Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, dass auch Fahrradkuriere „einem besonderen Risiko“ unterlägen und sie müssten deshalb im Falle des Unfalls ein Mitverschulden tragen, wenn sie keinen Helm aufhatten. Wörtlich heißt es: „Auch Fahrradkuriere unterliegen idR einem besonderen Risiko und sind deshalb einem Mitverschuldensvorwurf ausgesetzt.“
Belege? Fehlanzeige, das wird einfach unterstellt. Wenn beim nächsten Prozess ein Urteil unter Verweis auf Jankers Kommentar gesprochen wird, schließt sich der Kreis.
Quelle: Janker in Burmann Heß Jahnke Janker, Straßenverkehrsrecht , 21. Auflage, § 21a StVO, Randnummer 7a, Seite 348