Wenn ein radfahrendes Kind einen Schaden an einem ordnungswidrig und verkehrsbehindernd geparkten Pkw verursacht, dann haftet das Kind nicht für den Schaden. Auch die Eltern haben keine Aufsichtspflicht verletzt, insbesondere müssen sie ihr Kind nicht zum Absteigen auffordern. Dies entschied ein Richter am Amtsgericht München.
Im Juli 2008 parkte der spätere Kläger seinen Pkw in München so auf einem Bürgersteig, dass dieser auf eine Breite von 1 Meter verengt wurde. Ein 7-jähriges Kind fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig. Es wurde von seinen Eltern begleitet. Als das Kind das Auto passierte, verlor es das Gleichgewicht und stieß an die Stoßstange. Diese wurde beschädigt, ebenso wie der Spoiler. Es entstand ein Schaden von 1105 Euro.
Der Autobesitzer wollte nun den Schaden ersetzt verlangen. Die Eltern des Kindes weigerten sich jedoch zu bezahlen. Der zuständige Richter beim AG München gab den Eltern Recht.
Amtsgericht München; Urteil vom 30.07.2009 [Aktenzeichen: 331 C 5627/09]
Verkehrswidriges Parken auf Gehweg – Kind haftet nicht für Schaden an Pkw