Münchner Polizeiaktion „Gscheid radln“

Die Münchner Polizei führt regelmäßig Kampagnen zur Vermeidung von Fahrradunfällen durch. Radfahrer werden aufgeklärt, aber auch kontrolliert. Einige der Tipps der Polizei (Auszug):

  • Tragen Sie auffällige Kleidung, am besten mit reflektierendem Material
  • Fahren Sie immer mit Fahrradhelm
  • Benutzen Sie immer Radwege oder die für Radfahrer vorgesehenen Verkehrsführungen und ausschließlich in der vorgegebenen Richtung

Bei der zweiwöchigen, am 15.7. beginnenden Aktion will man „unter Einbeziehung von Kfz-Führern“ folgende Kontroll-Schwerpunkte setzen:

  • Erkennbarkeit
  • Augenkontakt (nicht auf Vorrang bestehen)
  • Vorausschauendes Fahren
  • Toter Winkel
  • Handzeichen

Des weiteren erfährt man, dass bei der letzten Kontrolle im Mai unter anderem „Nebeneinanderfahren“ und „Kopfhörer“ zu den meist geahndeten Verstößen gehörten.

Das lässt darauf schließen, dass viele Radfahrer Widerspruch gegen die Bußgeldbescheide einlegen können:

  • Ein Bußgeld wegen nichtreflektierender Kleidung oder des „Beharrens auf der Vorfahrt“ hat mangels entsprechender Verbote keinen Bestand. Auch bei Kopfhörern ist die Lage nicht so klar, wie die Polizei sie gerne hätte.
  • Das Nebeneinanderfahren ist nur dann verboten, wenn dadurch der Verkehr behindert wird – klar verständlich in §2 Abs. 4 der STVO definiert.
  • Radwege müssen nur dann benutzt werden, wenn sie benutzungspflichtig sind. Sonst hat der Radfahrer freie Wahl zwischen Radweg und Fahrbahn.

Manche Rotlichtverstöße sind keine (Irrtümer möglich!):

  • Ein Radfahrer, der indirekt nach links abbiegt (also erst in der rechten Spur gerade über die Kreuzung, denn links abbiegen) muss laut §9 Abs. 2 der STVO den Fahrzeugverkehr von beiden Seiten beachten – die querende Fahrbahn- oder Fußgängerampel werden in diesem Paragraphen zumindest nicht genannt. Anders sieht es aus, wenn er einer beampelten Radverkehrsführung zum Linksabbiegen folgt, hier hat man sich an die Lichtzeichen zu halten.
  • In bestimmten Fällen gilt die Fußgängerampel, nicht die Fahrbahnampel. Wenn für Fußgänger grün ist, dürfen Radfahrer fahren – auch wenn sie sich auf der Fahrbahn befinden und deren Ampel Rot ist. §53 Abs 6 der STVO: „An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.“ Diese Regel ist weitgehend unbekannt und in der STVO gut versteckt, zumindest bei Kontrollen in Berlin war sie der Polizei nicht bekannt.

Bayerische Polizei: Kampagne „Gscheid radln!“
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