Neue Beförderungsbedingungen beim VBB

Am 9. Dezember 2012 tritt beim VBB ein neuer Fahrplan in Kraft. Gleichzeitig ändern sich im Regionalverkehr die Beförderungsbedingungen. In den roten Regionalzügen des Unternehmens DB Regio entfällt der Bordzuschlag von 2,50€, der bisher fällig war, wenn bei Antritt der Reise ein Fahrkartenschalter geöffnet oder ein zur Annahme von Bargeld betriebsbereiter Automat vorhanden war. Stattdessen hat der Fahrgast nun in jedem Falle einen gültigen und entwerteten Fahrschein vorzuzeigen, andernfalls gilt er als Schwarzfahrer. Eine Ausnahme bilden Zusteigende von Bahnhöfen ohne Fahrkartenverkauf, diese müssen sich wie bisher unaufgefordert beim Zugbegleiter melden und können dort ein Ticket ohne Aufpreis erwerben.

Das unaufgeforderte Melden beim Zugbegleiter stellte Reisende mit Fahrrad bisher bereits auf die Probe, schließlich ist es schwierig, das Fahrrad bei der Suche nach dem Zugbegleiter durch einen Zug mitzunehmen. Andererseits ist auch das Entwerten eines Tickets vor Fahrtbeginn ein Risiko, da die Fahrradmitnahme nicht garantiert werden kann. Denn: Wird der Platz für Krankenfahrstühle oder Kinderwagen benötigt, muss der Fahrgast mit dem Fahrrad das Verkehrsmittel verlassen. Ein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Beförderungsentgeltes besteht nicht. Das war auch die Erfahrung unseres Lesers Erik, der die Rechtsabteilung des VBB in einem solchen Falle kontaktierte. Die Beförderungsleistung wurde nicht erbracht, der gelöste Fahrschein wurde allerdings auch nicht erstattet.

Mit den neuen Beförderungsbedingungen verschärft sich für Radfahrer im Regionalverkehr eine bisher unpraktikable Lösung: Die Tickets müssen auf dem Bahnhof entwertet werden, auch wenn die Mitnahme im Zug nicht garantiert ist.

Im Gegensatz zu den Zügen der DB Regio verfügen Züge von anderen Unternehmen (der Betreiber wird u.a. in der Fahrplanauskunft genannt, die bisherige „alternative“ Bezeichnung – z.B. NE27 der Niederbarnimer Eisenbahn – wird vereinheitlicht) häufig über Fahrkartenautomaten im Zug. Und der kann natürlich auch weiterhin direkt nach Einstieg in den Zug aufgesucht werden (sagt der VBB). Unserem Leser Erik nützte das allerdings nichts, da er einen Teil seiner Strecke mit einem DB-Regio-Zug gefahren ist und der Umstieg in einen ODEG-Zug wegen dessen Überfüllung nicht geklappt hat.

13 thoughts on “Neue Beförderungsbedingungen beim VBB

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  1. Also wenn sich bei der Gesetzgebung nicht kürzlich etwas grundlegendes geändert hat, sind Teile dieser neuen Beförderungsbedingungen meines Erachtens vor Gericht nicht haltbar.
    Wie heißt nochmal dieser für alle Transportunternehmen (der Schiene) in Schland verbindliche Schrieb? Personen- und Beflrderungs“tarif“? oder so ähnlich. Ist so ne Art Grundgesetz für die Beförderung.
    Darin steht klar, erst wenn die Fahrt begonnen hat, ist ein rechtsgültiger Beförderungsvertrag zustande gekommen. Bedetutet, wenn man im Besitz einer gültigen Fahrkarte ist und der Zug einen bereits befördert hat (z.B. seit einer Station), gilt der Beförderungsvertrag und das Unternehmen ist verpflichtet ihn zu erfüllen. Die Pflicht des Fahrgastes besteht darin, die Fahrt mit einer gültigen Fahrkarte einzutreten.

    Es ist daher nicht zulässig jemanden dann nach Fahrtantritt aus dem Zug zu werfen/komplimentieren, z.B. mit dem Argument „wir brauchen den Platz“.
    Es gilt, wer zuerst kommt und bereits befördert worden ist, „malt zuerst“.

    Wie sich das mit der Weigerung verhält entwertete Fahrkarten nicht ertatten zu wollen, weil die Mitnahmekapazität nicht mehr ausreicht, weiß ich nicht.

  2. @Jochen, beim Überfliegen der Fahrgastrechte – z.B. hier: http://www.bahn.de/p/view/mdb/bahnintern/agb/befoerderungsbedingungen/mdb_93907_120727_flyer_fahrgastrechte.pdf – finde ich die Angabe, dass diese von der S-Bahn bis zum ICE für jeden Zug gelten. Die Beförderungsbedingungen des VBB schließen eine Entschädigung (beim Transport von Sachen, §11 Abs 1.) hingegen aus: http://images.vbb.de/assets/downloads/file/7945.pdf

    Ich weiss nicht, ob bei den Fahrgastrechten zwischen solchen Fahrkarten für Fahrräder und für Menschen unterschieden wird. Vielleicht hat ja da jemand von den Kommentatoren etwas mehr Einblick. Nach meinem (nicht-juristischen) Verständnis können aber lokale Beförderungsbestimmungen die Fahrgastrechte nicht aushebeln.

  3. Ich weiss nicht, ob bei den Fahrgastrechten zwischen solchen Fahrkarten für Fahrräder und für Menschen unterschieden wird.

    Dabei wissen wir doch schon lange, daß Fahrräder auch nur Menschen sind, bzw. Menschen auch nur Fahrräder.

    Siehe auch Der dritte Polizist von Flann O’Brien.

  4. Ach ja, Fahrradmitnahme im Zug: ein immerwährender Garant für Frust.

  5. Jawohl: Beförderungsbedingungen, die hinter die EU-Fahrgastrechte: http://goo.gl/8zJNy
    oder die Eisenbahnverordnung (EVO) und dort insbesondere § 17: http://www.gesetze-im-internet.de/evo/__17.html oder die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zurückfallen, sind ganz sicher unwirksam. Oberflächlich geprüft würde ich sagen: Es gelten nicht die Verspätungsregeln der EU-Verordnung, und die EVO-Rechte für Zugausfall sind hier nutzlos. Als Ergebnis könnte ich mir vorstellen: Die Beendigung der Fahrt zugunsten Gehandicapter könnte rechtmäßig sein, es ist dann aber der Fahrpreis und zwar der komplette zu erstatten. Erik hatte schließlich für sich & Fahrrad das in der Karte verbriefte Recht auf Beförderung in dem Zug seiner Wahl, so dass er bei Unmöglichkeit der Leistung Erstattung seiner Leistung, also des Fahrpreises verlangen kann. So sieht es wohl auch die Bahn. Da: http://goo.gl/UnknU heißt es: „Bei einer zu erwartenden Verspätung (…) von mehr als 60 Minuten kann der Fahrgast (…) bei Reiseabbruch (…) sich den bereits genutzten Anteil und den nicht genutzten Anteil erstatten lassen.“ Aus meiner Sicht kann für den VBB nichts anderes gelten.

    Erik sollte noch versuchen, über die Schlichtungsstelle Öffentlicher Personenverkehr http://soep-online.de/ zu seinem Recht zu kommen. Gern würde ich hier noch lesen, was dabei rausgekommen ist.

  6. Vielen Dank für das Posten, ich möchte noch ergänzen als Reaktion auf den Kommentar von Jochen, dass es eher darum geht, erst garnicht mit dem Zug mit zu kommen, z.B. im Ausflugsverkehr am Sonntag nachmittag oder während der Rush hour – siehe dazu die VBB-Klauseln weiter unten. Wenn man diese Klauseln anwenden würde, wäre der Fall Alltag.

    Man bräuchte eben wirkliche Fahrradabteile/Wagen, wenn man als Verkehrsverbund ernsthaft und ehrlich Fahrräder befördern wollte (die jetzigen Mehrzweckabteile müssen nicht freigegeben werden, wenn jemand mit Fahrrad kommt, sondern die Fahrradfahrer dürfen nicht rein)!

    Mag sein, dass die Problemlage momentan noch etwas konstruiert erscheint, weil es eben doch immer irgendwie geht, wenn auch mit viel zu langen Halten, enormem Generve und Streit, und die Hantiererei ganzer Fahrradgruppen vs. stumpf dastehende oder -sitzende Fahrgäste in eh schon völlig überfüllten Zügen führt regelmäßig zu ziemlichen Verspätungen; aber wir wollen ja eine Zukunft, in der mehr Leute mit dem Rad statt mit dem Auto in die Sommerfrische fahren bzw. mehr Leute mit kombiniert mit Fahrrad pendeln.

    Immerhin gelten Klappräder nach neuesten Beförderungsbedingungen tatsächlich auch ohne Hülle als Handgepäck.

    – „Fahrräder werden […] befördert, sofern hierfür ausreichend Platz vorhanden ist.“

    – „Ein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Beförderungsentgeltes besteht nicht.“ (Muss aber bezahlt werden, s. Grund des Postings)

    – „Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass aufgrund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden.“

    – „Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können.“

  7. @vorTrieB: Schdümmd! Wenn der Beförderer den Beförderungsvertrag bricht, muss er den gesamten Fahrpreis erstatten. Ausnahmen gibts da wohl auch, aber um Ausnahmen gehts hier ja nicht.

  8. Die „Mischabteile“, bei denen Klappsitze wahlweise für Gegenstände hochgeklappt oder von Fahrgästen genutzt werden können, finde ich benfalls sehr problematisch. Die gehen von einer vernünftigen Benutzung und Kommunikation der Fahrgäste aus. In der Realität ist beides nicht gegeben: Beide Seiten – also Radfahrer und Fahrgäste ohne Gegenstände – benehmen sich oft wie egomane Idioten. Und „normale“ Fahrgäste können sich kaum mehr trauen, jemanden höflich anzusprechen und nach etwas Platz zu fragen, weil dies oft in einem dermaßenen Ton abgewehrt wird, dass man sich eh nur ärgert.

    Sinnvoller wären wohl wirklich, wie Erik schreibt, echte Fahrradabteile, in denen Fahrräder quer zur Fahrtrichtung stehen können. Die bisherigen Lösungen sind zwar ein Fortschritt gegenüber früher, aber eben schon lange nicht mehr dem Bedarf entsprechend.

  9. @erik

    Also die aktuellsten Beförderungsbedingungen, die ich finde – die, die auch berlinradler verlinkt hat – sind vom August. Und dort steht weiterhin, dass zusammengeklappte Fahrräder nur in einer Tasche als Gepäck gelten.

    Würde mich über eine Änderung dieser Regel sehr freuen.

  10. @Linda: Ich habe den VBB extrem drängen müssen, mir die seit Sonntag gültigen zu schicken, darin steht:

    „Vollständig zusammengeklappte Fahrräder sowie Kleinkindfahrräder bzw. fahrradähnliche Roller (mit einem maximalen Felgendurchmesser bis zu 12,5 Zoll) gelten als Handgepäck“ (§11 (1))

    Der VBB hat mir damals (der Fall war im Sommer 2011) geraten, mich an den Fahrgastverband zu wenden. Die ADFC-Rechtsberatung konnte damals nichts dazu sagen, allerdings habe ich den ADFC diesmal noch einmal kontaktiert und das liegt jetzt dort bei Rechtsreferent und Vorstand. Wenn ich etwas höre, poste ich das hier gerne.

  11. Coole Sache, danke erik! Das sind richtig gute Nachrichten für mich 🙂

  12. […] in der Rad-Spannerei gibt es einen lustigen Artikel über Neue Beförderungsbedingungen beim VBB. Ganz schön misslich, eine Fahrkarte fürs Rad lösen zu müssen, ohne zu wissen, ob denn im Zug […]

  13. @ erik
    “Vollständig zusammengeklappte Fahrräder sowie Kleinkindfahrräder bzw. fahrradähnliche Roller (mit einem maximalen Felgendurchmesser bis zu 12,5 Zoll) gelten als Handgepäck” (§11 (1))

    is nen bissel blöd die frage, aber beziehen sich die 12,5 zoll nur auf die roller oder auch auf die Klappräder? ich möchte eigentlich nichts für bein klapprad in u und s bahn bezahlen….

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