… und das verboten.“
So titelte das Blatt am vergangenen Freitag und stimmte die Leser auf die Polizeikontrollen ein, die jährlich bei schönem Wetter durchgeführt werden. Neben allgemein bekannten Tatsachen (rote Ampeln, Alkohol, Abbiegen) werden auch speziellere Fragen abgehandelt.
So wird behauptet, dass ein Radfahrer, der den Zebrastreifen fahrend überquert, 40 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg riskiert. Stattdessen müsse man absteigen und schieben. Schaut man in den echten Bußgeldkatalog, so ist von Schieben keine Rede. Vielmehr wird ein Bußgeld fällig, wenn der Vorrang von Fußgängern missachtet wird.
Auch der viel diskutierte Punkt „Kopfhörer“ darf nicht fehlen. Immerhin gesteht man Radfahrern zu, dass sie während der Fahrt Musik hören dürfen. Aber: „Ist die Polizei der Meinung, dass [die Musik zu laut] ist, kostet das zehn Euro.“ Na wer da nicht widerspricht, ist selber schuld.
Kontrollen von Radfahrern sind wichtig. So hat die Gewerkschaft der Polizei (GdP) herausgefunden, dass die Verkehrsverstöße von Radfahrern in den vergangenen Jahren zugenommen haben. Das zugrundeliegende Messverfahren wäre mal interessant. Für GdP-Vorsitzenden Bernhard Witthaut ist diese wissenschaftliche Erkenntnis zumindest Grund genug, für eine Kennzeichenpflicht für Radfahrer einzutreten.
Wer von der Polizei erwischt wird, sollte selbst gründlich prüfen, ob er einen Verkehrsverstoß begangen hat:
- Wo die Polizei eine rote (Fahrbahn-)Ampel sieht, kann der Radfahrer mitunter völlig legal nach der grünen Fußgängerampel fahren – z.B. wenn Fußgängerfurt und Radfurt direkt aneinander grenzen. Hier gibt es eine umfangreiche Tabelle, die aufzeigt, welche Ampel für Radfahrer gilt.
- Wer als Radfahrer indirekt nach links abbiegt, muss gem. §9 (3) der STVO den Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen beachten, nicht aber beispielsweise eine Fußgängerampel. Dies kann schnell als Rotlichtverstoß wahrgenommen werden. Allerdings sind Fahrradampeln an einer eventuell vorhandenen Radverkehrs-Abbiegerführung zu beachten.
- Radwege müssen nur benutzt werden, wenn sie mit entsprechenden Verkehrszeichen ausgestattet sind. Ein Bußgeld bei fehlender Benutzungspflicht sollte sich leicht mit einem Einspruch abwenden lassen.
Ich kann zur GdP nur wiederholt folgendes sagen:
Kennzeichnung von Polizisten auf Demos ist der Untergang der westlichen Welt und die Kennzeichnung von Radfahrern ist ganz dolle wichtig…völlig klar.
Die Berliner Zeitung verkommt immer mehr zu ihrem eigenen Namensvetter, der BZ. Der Artikel ist immens boulevardesk, aber egal, alles was klicks generiert, ne liebe Journalisten?
Kennzeichen an Fahrrädern.. Als wären die Wartezeiten bei den Zulassungsstellen nicht schon lang genug.
(Ja, ich weiß dass es früher schon einmal Kennzeichen für Fahrräder gab, das war aber eine völlig andere Zeit)
Und was ist mit Kindern? Sind die dann über das Kennzeichen von Mutti gemeldet? Bekommen sie ein eigenes? Ist so ein scharfkantiges Stück Blech nicht sogar gefährlich?
Und wenn schon Kennzeichen, dann bitte auch TÜV für Fahrräder. Allein die Gebühr dafür dürfte den Wert einiger Studenten-Räder weit übersteigen.
Ouh, ich hab noch was:
Maut-Gebühren für Radwege!
MKfz-Steuer! (Muskelkraftfahrzeug-..)
Euro-NCAP- Crash Tests! (bzw. NBAP..)
die fahrschullobby schlägt auch einen 120 stündigen Fahranfängerkurs durch.
aeh vor
Ich würde den schwachen Artikel mal in den Kontext der „Radserie“ setzen, die die Berliner Zeitung seit Anfang Mai bringt. Da sind auch ganz brauchbare Artikel dabei und es ist seit langer Zeit mal etwas Aufmerksamkeit für das Radfahren jenseits der billigen Rüpelradler- und Radfahren-ist-am-gefährlichsten-Artikel. Also auch mal die Augen für das positive aufmachen, wir sind doch keine Reflexbeißer wie die Spritpreishysteriker, oder?
Nicht?
Wenn ich die Wollkopffraktion hier was von „dialektischer Sichtweise“ tönen höre, habe ich da sehr, sehr starke Zweifel.
Das was da im Bußgeldkatalog steht, bezieht sich ja auch nicht auf das „Nutzen“ des Zebrastreifens zum Queren der Fahrbahn, sondern das Queren des Zebrastreifens beim Nutzen der Fahrbahn – die eine Strafe schliesst ja die andere nicht aus.
Na gut, wenn der Rest der Reihe nicht so schlecht war sei es ihnen verziehen, ich hab nur davon nichts mitbekommen.
@Michael, Du hast einerseits zwar Recht. Andererseits muss man sehen, dass solche Artikel falsche STVO-Vorstellungen an eine ganz breite Masse richten und damit eine Gefahr für das Verkehrsklima darstellen. Man kann sich als Radfahrer teilweise nicht mal trauen, regelkonform zu fahren – weil die Regeln vielen unbekannt sind und die Zeitungen mit Fehlmeldung das übrige dazutun.
Das muss man einerseits in Leserkommentaren und -briefen richtigstellen. Sollte aber andererseits auch Möglichkeiten wie so einen Blog nutzen, um zumindest eine kleine interessierte Öffentlichkeit auf solche verbreiteten Fehlmeldungen aufmerksam zu machen und so einen – wohl eher sanften – Druck auf die Medien auszuüben.
Das Positive kommt hier nicht zu kurz, auch positive Zeitungsartikel wurden schon erwähnt. Klar ist aber natürlich auch, dass diese nicht solche Wellen schlagen.
Was mich zuletzt sehr gefreut hat ist, dass Informationen, die zuerst im Internet „auftauchten“, auch ihren Weg in die Medien finden. Ein kleiner Fortschritt ist es z.B., dass in der aktuellen Radzeit zu lesen ist, dass eben mehr Radfahrer bei grüner als bei roter Ampel verunglücken. Ich möchte behaupten, dass diese These so das erste Mal im Rad-Spannerei-Blog zu lesen war.
@Madriz, nach meinem Verständnis (ich bin kein Jurist) kann im Bußgeldkatalog kein Fehlverhalten auftauchen, das in der STVO gar nicht verboten ist. Es ist nicht verboten, den Zebrastreifen zum Queren der Fahrbahn zu benutzen – nicht mit dem Fahrrad, nicht mit dem ausparkenden Kfz, überhaupt nicht. Man hat nur keinen Vorrang. Viele Radverkehrsanlagen sind so gebaut, dass man auf dem Zebrastreifen mitgeführt wird.
Der Artikel ist an einigen Stellen ungenau, die dazugehörige Bildergalerie hat auch zusätzliche Fehler. Ich habe dies entsprechend kommentiert, leider zerhackt die Berliner Zeitung jegliche Formatierung, sodass meine etwas längere Mängelliste unbequem zu lesen ist.
@ berlinradler: Man muss ja das eine nicht lassen, wenn man das andere tut. Ich finde es richtig, den Artikel in seinen sachlichen Fehlern zu kritisieren, wollte aber dem bösen Kohl widersprechen, der eine negative Steigerung in der Berichterstattung der Berliner Zeitung sah. Bisher habe ich das sogar ähnlich gesehen und es mag sein, dass die jetztige Serie auch nur eine einmalige „Saison“-Sache bleibt – dass es sie aber gibt, hat mich dennoch gefreut und ich denke, das verdient auch Berücksichtigung bei der Bewertung eines solchen Artikels.
Schade natürlich, dass die Printversion keine wirkliche Möglichkeit zur Richtigstellung bietet, aber in der Online-Variante hat ja radrecht, der auch im TSP kommentiert wieder einen seiner wie ich finde sehr fundierten Kommentare geschrieben. Langfristig finde ich das produktiver als Feindbilder pflegen, denn mal ehrlich: wir haben einfach die besseren Argumente 🙂
Schön fand ich übrigens den Beitrag aus der gleichen Serie über bbbike.de
Na siehste, so lieben wir dich: als einfachen Kohl 😉
Die Sache mit dem Zebrastreifen ist irgendwie missverständlich geschrieben. Soll es hier darum gehen, dass jemand die Fahrbahn radfahrend auf dem Zebrastreifen überquert? Dann denke ich nach gesundem Menschenverstand, der sich ja leider nicht immer mit den Formulierungen der StVO deckt, dass der Zebrastreifen wie ein Gehweg zu behandeln wäre. Der Radfahrer müsste also schieben.
Bin ich mit dem Rad längs der Fahrbahn unterwegs und ein Fußgänger quert diese Fahrbahn über den Zebrastreifen, muss ich ihn natürlich durchlassen, aber wohl kaum zwingend anhalten, wenn es ausreicht, so langsam heranzufahren, dass der Fußgänger erkennt, dass man ihm Vorrang gewährt und er nicht gehetzt wird.
Wenn ein ganzer Pulk Leute gerade da rüber läuft, kann man ein Anhalten wohl nicht vermeiden, woraus, wenn man nicht gerade Artist ist, auch ein Absteigen resultiert.
Also, ich denke, dass der Artikel im Großen und Ganzen ganz Ok ist. man sollte aber nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen. Dann kann man es nämlich Keinem recht machen (, wie man in jedem solchen Blog leicht feststellen kann).
Gesunder Menschenverstand hin oder her: Es ist schlicht NICHT verboten, einen Zebrastreifen mit einem beliebigen Fahrzeug fahrend zu Queren. Nicht mit dem Fahrrad, nicht mit einem PKW, nicht mit einem 40-Tonner und nichtmal mit einer rollenden Boeing 747.
Lediglich genießen all diese fahrenden Fahrer dieser Fahrzeuge – anders als Fußgänger (auch solche, die ein Fahrrad, einen PKW, einen 40-Tonner oder eine Boeing 747 zu Fuß gehend schieben) – gegebnüber dem Fahrbahnverkehr keinerlei Vorrang.
Bild 12 „Keine Katzenaugen an den Speichen: 10 Euro.“ und dann zeigt man ein Rad mit reflektierenden reifen m(
Das ist eine Definitionsfrage. Was ist das Queren eines Zebrastreifens?
Ein Zebrastreifen ist ein Ding, das eine Fahrbahn überquert. Es geht vom einen Fahrbahnrand zum gegenüberliegenden.
Soweit sollten wir uns einig sein.
Als Queren des Zebrastreifens kann man jetzt zwei Dinge ansehen:
Das Befahren der Fahrbahn entlang ihrer bauseits vorgesehenen (Fahrt-)Richtung.
Das Überqueren der Fahrbahn (annähernd) rechtwinklig zur bauseits vorgesehenen (Fahrt-)Richtung.
Letzteres scheint hier gemeint zu sein.
Da ist aber interessant, was auf dem Zebrastreifen geschieht, und was daneben geschieht.
Der Zebrastreifen befindet sich auf der Fahrbahn.
Was aber geschieht dann? Was ist da, wo der Zebrastreifen aufhört?
Der Fahrbahnrand.
Und dann?
Üblicherweise ein Gehweg, und auf dem haben Radfahrer, Airbusse, Dampfwalzen und anderes gerädertes Zeug nichts verloren.
Die an den schon etwas schütteren Haaren herbeigezogene Vorstellung des legalen Querens eines Zebrastreifens mit einem Verkehrsmittel ist daher ziemlich sinnlos, denn sie ist ein Zwischenkonstrukt zwischen zwei nicht legalen Handlungen — nämlich dem Fahren auf dem Gehweg auf der einen Seite der Fahrbahn und dem Fahren auf dem Gehweg auf der anderen Seite der Fahrbahn.
Solange der den Zebrastreifen vollständig legal „queren“ wollende Radfahrer den Zebrastreifen noch nicht betreten hat (betreten im Sinne von mit Füßen und/oder Rädern sich darauf befinden), muss er sein Fahrrad schieben und bis zum Erreichen dieser Situation auch geschoben haben. Erst nach vollendetem Betreten des Zebrastreifens Fahrbahndarf er fahren (ohne Vorrang vor anderem die Fahrbahn nutzenden Verkehrsmitteln zu haben) und unmittelbar beim Verlassen des Zebrastreifens muss er wieder absteigen, weil er sich dann wieder auf einem Gehweg befindet, auf dem er in seiner Funktion als Radfahrer schlichtweg nichts zu suchen hat.
Dasselbe trifft auf die von Reclaim genannten Verkehrsmittel zu, die unmittelbar mit dem Ende des Zebrastreifens, also beim Übergang Fahrbahnrand zu Gehweg, verlassen und geschoben werden müssen.
Was ich mir zumindest bei Flugzeugen nicht ganz einfach vorstelle.
Die Schwachsinnigkeit dieser Konstruktion sollte erkennen lassen, daß nicht jede pseudojuristische Spitzfindigkeit sinnvoll ist.
du hast schon recht, auf dem gehweg hat der radler fahrend nichts zu suchen. eigentlich. uneigentlich sind hochbordradwege leider gar nicht so selten…
@Prokrastes:
Du weist m.E. völlig zu Recht darauf hin, dass natürlich auch bis zum/in Anschluss an den Zebrastreifen eine regelkonforme Fahrweise erforderlich ist und oft das Befahren des Zebrastreifens mit unseligem Gehwegradeln einher geht.
Dennoch gibt es m.E. sehr wohl vereinzelt bauliche Voraussetzungen/Einzelfälle, wo die Querung über einen Zebrastreifen auch fahrend sinnvoll wäre. So gesehen ist die oftmalige falsche Behauptung zu einem Zebrastreifenverbot zwar nicht sehr praxisrelevant. Die Diskussion ist jedoch nicht völlig obsolet und u.a. auch im Kontext zu vielen anderen kleinen und großen Fehlvorstellungen zu den Rechten und Pflichten von Radfahrern zu sehen. Aufklärung müsste hier klar andere Irrtümer prioritär behandeln, jedoch ergeben auch viele Kleinigkeiten insgesamt eine falsche Vorstellung von „den“ Radfahrern.
@Prokrastes:
So ein Roman, nur um mir die sagenhafte Neuigkeit zu verkünden, dass Radfahren auf Gehwegen verboten ist?!
*lol*
Das Verbot auf Gehwegen zu fahren tut nur leider überhaupt nix zur Sache:
Denn Gehwege können mittels ZZ „Radfahrer frei“ für Radverkehr freigegeben sein oder es kann sich beim Bürgersteig um einen gemeinsamen Geh- und Radweg handeln oder es kann in seltenen Fällen gar ein mit Z237 oder Z241 beschilderter Radweg einen Fahrbahnrand am Zebrastreifen völlig legal erreichbar machen…
@Prokrastes:
Genau diesen Gedankengang hatte ich eben übrigens auch! Allerdings, wenn ich als Fahrrad schiebender Fußgänger von Gehweg zu Gehweg will, ist es vielleicht durchaus angebracht, dass ich dann mit dem Rad quer über die Fahrbahn fahre und nicht schiebe. Ich bin einfach schneller aus dem Autoverkehr wieder raus. Dann ist es aber auch schnurzpiepegal, ob da gerade ein Zebrastreifen ist.
Die andere Situation wäre vielleicht, wenn ich in der falschen Richtung unterwegs bin, aber nicht wenden kann, weil da eine Mittelinsel zwischen den Richtungsfahrbahnen ist, die irgendwo unterbrochen ist und an genau der Unterbrechnung ein Zebrastreifen ist. Dann würde ich den auch zum Wenden benutzen und ein Stückchen quer befahren.
…und hier noch beispielhaft ein ganz besonderes Schmankerl zum Thema fahrend legal erreichbare Fahrbahnränder an Zebrastreifen:
http://imageshack.us/photo/my-images/840/sany0092.jpg/
Den Zebrastreifen verstehe ich eher als Verkehrszeichen. Erst ist dennoch Teil der Fahrbahn und nicht, wie oft behauptet, ein verlängerter Gehweg. Und die Fahrbahn zu Queren ist ein alltäglicher Vorgang – auch für Kfz. Z.B. beim Wenden. Dass Radfahrer oft völlig legal auf Gehwegen fahren können oder müssen, wurde ja schon angesprochen.
Man findet im Internet Gerichtsurteile zu dem Thema … mir ist keins untergekommen, bei dem dem Radfahrer vorgeworfen wurde, gefahren zu sein. Bestätigt wird nur der fehlende Vorrang, der sich sehr klar aus dem Wortlaut der STVO ergibt.
Radfahrer können an bestimmten Zebrastreifen Vorrang haben, Zitat aus de.rec.fahrrad:
„[…] Dagegen haben Radfahrer auf einem Radweg (auch auf einem Rad- und Gehweg) entlang einer Vorfahrtstraße mit Zeichen 301 oder 306 auch ohne Fahrbahnmarkierungen Vorfahrt gegenüber dem Verkehr aus der untergeordneten Straße. Was ändert sich daran durch die Markierung eines Fußgängerüberwegs? Gar nichts: Die Radfahrer erhalten kein zusätzliches Recht (der Vorrang gilt nur für Fußgänger). Sie verlieren aber auch kein Recht, denn § 26 ist keine Vorschrift zur Regelung der Vorfahrt zwischen Fahrzeugen. An den Fahrverkehr wenden
sich die §§ 8 und 9 StVO (Vorfahrt, Abbiegen), die von § 26 StVO
unberührt bleiben.
Insbesondere müssen Radfahrer auch nicht absteigen, um Vorrang an der Einmündung zu erhalten. Denn sie haben ja ohnehin Vorfahrt (s. o.).
Auf einem Zebrastreifen an einer beliebigen Stelle wäre das anders:
Dort muss ein Radfahrer, der bevorrechtigt über die Straße will,
absteigen. Wenn er sein Rad schiebt, wird er zum Fußgänger und
genießt den Schutz des Fußgängerüberwegs.
Radweg wird durch den Fußgängerüberweg nicht unterbrochen. Der Fußgängerüberweg gilt nur für den Gehweg. Wären Rad- und Gehweg nebeneinander angeordnet (Zeichen 241), würde das wohl jedem einleuchten. Wegen Zeichen 240 haben wir es aber mit einem Sonderweg zu tun, der zugleich Rad- und Gehweg ist. Wenn in dessen Verlauf Verkehrszeichen oder Markierungen angebracht sind, die sich nur an eine der beiden Benutzergruppen richten (z. B. Zeichen 301 oder 293),
dann gelten sie auch nur für diese. […]
Quelle:
http://groups.google.com/group/de.rec.fahrrad/msg/8baea6018c4c0553?hl=de&dmode=source
Laut Richtlinien für die Anlage von Fußgängerüberwegen dürfen im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges (Zeichen 240 StVO) keine Zebrastreifen angelegt werden.
@berlinradler Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass der zitierte Punkt aus dem Busgeldkatalog GAR NIX mit dem Queren der Fahrbahn zu tun hat – weder schiebend noch tragend noch sonst wie 😉
@MarKo
Soweit ich Dich richtig verstehe, hast Du (für den beschriebenen Einzelfall) recht. Theoretisch ist wohl eine vorfahrtberechtigte fahrende Querung auf einem Zebrastreifen möglich. Die Frage in Folge Deiner Argumentation ist jedoch, wo/wie häufig ist ein Zebrastreifen als Querung/Verlängerung einer vorfahrtberechtigten Straße über eine nachrangige Straße markiert?
M.E. stellt es den absoluten Ausnahmefall dar, dass ein Zebrastreifen die Verlängerung einer vorfahrtberechtigten Fahrbahn bildet, vielmehr ist der Regelfall die Querung unabhängig von Kreuzungen. Im Regelfall hat ein (fahrendes) Fahrzeug daher keinen Vorrang auf Zebrastreifen. Entsprechende Mischungen aus Furgängerüberweg und nebenherlaufender Radwegfurt, der von der Verwaltung gewünscht Vorrang zukommen sollte, begegnen m.E. zu Recht juristische Vorbehalte aufgrund der bisherigen Rechtslage, auch wenn verkehrspolitisch solche Lösungen durchaus wünschenswert wären.
Die Anzahl der Radfahrer, die unberechtigt von ihrer vermeintlichen Vorfahrt auf Überwegen Gebrauch machen, nachdem sie diesen gehwegradelnd erreicht haben, ist sicherlich um einiges höher als die der Radfahrer, die einen ungewöhnlich angelegten Überweg zwangsläufig regelkonform fahrend und mit Rücksicht auf nicht bestehende Vorfahrt benutzen.
Insofern finde ich diese ganze Diskussion hier in der Tat nicht sehr praxisrelevant und ich finde speziell so eine Ungenauigkeit kaum geeignet, das Bild der Radfahrer negativ zu beeinflussen, da der gemeinte Umstand in den meisten Fällen der Realität entsprechen dürfte. Eher öffnet es vielleicht noch mal manchem naiven Gehwegradler die Augen für diese Problematik und spart eher den ein oder anderen Verletzten/Getöteten.
@Madriz, das war ja mein Kritikpunkt am Berliner-Zeitung-Artikel. Sie haben offensichtlich einen Punkt aus dem Bußgeld-Katalog falsch wiedergegeben.
http://siggis-seiten.de/Radweg-Audizentrum01.JPG
http://siggis-seiten.de/Radweg-Audizentrum02.JPG
http://siggis-seiten.de/Radweg-Audizentrum04.JPG
@Siggi, wenn man es böse mit Radfahrern meint (und davon gehe ich bei Deinen Fotos einfach mal aus), könnte man argumentieren, dass ab „Radweg Ende“ geschoben werden muss 🙂
@Berlinradler
Geschoben werden soll, nach Meinung der Behörde.
Da steht aber nicht „Radweg Ende“.
Dort steht nur „Ende“ unter dem Zeichen „benutzungspflichtiger Radweg“. Dort endet also lediglich die Benutzungspflicht und mehr nicht. Ein Radweg geht dort trotzdem weiter.
Das der Radweg dort weiter geht sieht man schon allein daran, dass er auch in Gegenrichtung benutzungspflichtig ist und an dieser Stelle sogar benutzungspflichtig bleibt.
Gehts jetzt weiter? Dort endet der benutzungspflichtige Radweg ohne weitere legale Fahrmöglichkeit für Radfahrer. Absteigen und schieben. Mithin: Schwachsinnige Nicht-Lösung für Radfahrer.
@Siggi, hm, irgendwie fehlt dort ein Gehweg. Das ist eine selten dämlich gelöste Verkehrsführung, da hat man sicher ständig Stress mit Rechtsabbiegern.
@Berlinradler
Genau, dort ist nur eine Radfurt markiert. Für Fussgänger ist hinter dem Zebrastreifen kein Überweg markiert.
@Michael S
Dort endet die Benutzungspflicht nur in Fahrtrichtung. Die linksseitige Benutzungspflicht bleibt dort bestehen.
Daher bin ich der Meinung, dass dann in Fahrtrichtung auch der Radweg weiterhin bestehen bleibt. Durch das Zusatzzeichen „Ende“ dann allerdings ohne Benutzungspflicht.
Können wir uns einfach darauf einigen, dass eine so dermaßen wirre StVO praxisuntauglich ist und vereinfacht werden sollte?
Zur Praxistauglichkeit gehört dann aber auch eine strengere forcierung via Polizeipräsenz. Aber da hilft vereinfachung sicherlich auch zum Verständniss bei. Ich bins Leid Polizisten zu erklären, warum ich am Mehringdamm z.B. nicht auf dem „Radweg“ fahre, und, dass das vorher gerne mal erfolgte hupen & dichtüberholen auch von Polizisten ausgeführt eine Nötigung ist 😉 Und ja, keiner Mag Klugscheisser, nichtmal Klugscheisser selbst 😉
Wenn man mal vom Thema „Ampeln für Radfahrer“ absieht, ist die STVO nicht so kompliziert. Problematisch ist ja eher, dass einerseits viele „Regeln“ aus dem Bauch heraus erfunden werden, und andererseits Regeländerungen nach weit über 10 Jahren nicht mal bei den Behörden ankommen. Dagegen wird man auch mit einer einfacheren STVO nichts machen können – wer ein Fehlverhalten sehen will, leitet das notfalls aus eigenen moralischen Erwägungen ab.