Alte und neue StVO für Radfahrer

Am 1. September 2009 treten Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) in Kraft. Der ADFC nimmt eine Art Synopse zwischen alter und neuer StVO vor und hat den Änderungen, die den Radverkehr betreffen, die bisherigen Regelungen in einer Tabelle gegenübergestellt. Dabei sind besonders wichtige Änderungen in roter Schrift dargestellt, während Passagen in grauer Schrift den Radverkehr nur am Rande berühren.
ADFC: Gegenüberstellung bisherige und neue StVO
ADFC über die Straßenverkehrsordnung

7 thoughts on “Alte und neue StVO für Radfahrer

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  1. Die neue StVO und VwV-StVO bewirken m.E genau drei Dinge:

    1) Bis dato illegale Benutzungspflichten an zigtausenden Kilometern Radweg werden nachträglich legalisiert und schwerer juristisch angreifbar gemacht.

    2) Benutzungspflicht kann künftig auch dort legal angeordnet werden, wo es bisher noch illegal gewesen wäre

    3) Durch den Wegfall der Aussage, dass Z 237, 240 und 241 nach jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt werden müssen, wird eine massive Rechtsunsicherheit für Radfahrer bezüglich der Frage erzeugt, ob ein Radwegabschnitt benutzungspflichtig ist oder nicht.

    Was den ADFC vor ein paar Monaten geritten hat, diese Änderungen (die damals sogar noch übler geplant waren) zu bejubeln, verstehe ich bis heute nicht.

    Ich jedenfalls sehe durch die Änderungen den Radverkehr erstmal juristisch auf den Stand vor der Radverkehrsnovelle von 1997 zurückgeworfen.

    Die „Radfahrer-ab-auf-den-Radweg-die-behindern-ja-nur-den-verkehr-und-zahlen-nichtmal-richtig_Steuern“-Fraktion hat das Match gewonnen.

    Hoffen können wir nur auf eine Revanche. Vielleicht im nächsten oder übernächsten Jahrzent.

  2. Wir schwant da übles:
    Ich hab mich die letzten Tage gefreut, hier in München unbeschilderte andere Radwege zu sehen.
    Mit einem Schlag wären die auf großen Abschnitten wieder benutzungspflichtig. Ob gewollt oder nicht.
    Ich glaub ja kaum, daß die Stadt Radweg-Ende-Schilder aufstellen wird, wo jetzt von einem benutzungspflichtigen auf einen nicht benutzungspfl. Abschnitt gewechselt wird.

  3. Unter http://www1.adfc.de/Metanavigation/Presse/Pressemitteilungen/Erleichterungen-fuer-den-Radverkehr übrigens die oben angesprochene Jubelpressemitteilung des ADFC zu den Änderungen – Damals im April war unter anderem noch ein nun zum Glück wieder verschwundener Abschnitt enthalten, der wie eine Blankovollmacht unbefristete Anordnungen von Radwegbenutzungspflicht auch überall dort erlaubte, wo irgendwo sonst in den Regelwerken und Gesetzen genannte Voraussetzungen dafür nicht erfüllt werden.

    Ungefähr also so (wobei der inzwischen zum Glück wohl doch wieder Verworfene Abschnitt war):
    1) Benutzungspflichtige Radwege müssen soundso sein – ab september reicht es bereits aus, wenn sie soundso sind

    2) Radwege dürfen nur benutzungspflichtig beschildert werden, wenn soundso – ab september zusätzlich auch dann, wenn soundso

    3) Wenn 1) und/oder 2) nicht erfüllt werden, darf Benutzungspflicht trotzdem ohne Weiteres angeordnet werden

  4. Naja die VwV seh ich jetzt nicht unbedingt als bedrohlich, im endeffekt heisst es ja nur das bei neuer Verkehrsplanung keine Schilder mehr an jeder Straßenecke gesetzt werden müssen, auf bestehende Radwege hat eine VwV iirc keine Auswirkungen.

    Ich bin aber doch sehr verwundert über die Formulierungen der neuen STVO und generell über den Irrsinn der darinsteckt, woher soll man denn als unbescholtender Radfahrer wissen ob irgendwann mal ein Z 237 stand am Radweg der einen nun begleitet?

    Hellseherei? Ich denke mal das wird nicht lange die Juristische Realität überleben diese Regelung.

  5. […] FAHRRAD: Ab dem 01.09.2009 tritt eine neue Version der StVO in Kraft. Mehr über die relevanten Änderungen erfahrt ihr bei der Rad-Spannerei […]

  6. […] wusstet ihr schon? ab 1. september gilt die neue straßenverkehrsordnung: die neuerungen im vergleich zur alten stvo sind über dieses blog anzuschauen: https://rad-spannerei.de/blog/2009/07/13/alte-und-neue-stvo-fur-radfahrer/ […]

  7. Moin! Gemäß Paragraph 2 Absatz 5 der aktuellen StVO darf ich mein kleines radfahrendes Kind auf dem Gehweg radfahrend begleiten. Ist das auch auf Fußgängerzonen übertragbar? Ist ja eigentlich ein Zusammenschluss aus breiten Gehwegen, oder?

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