„Was Fahrradfahrer über ihre Rechte wissen sollten“

Die Deutsche Anwaltshotline hat in Kooperation mit dem ADFC einen kleinen Ratgeber Recht für Radfahrer herausgegeben. Die Autoren Rechtsanwalt Frank Böckhaus und Manuel Christa beantworten acht Fragen zu den Rechten und Pflichten von Radfahrern, angefangen von der Fahrradbeleuchtung bis zum Handyverbot.

Die Rechtsfragen im Einzelnen:

  • Ist wirklich nur das Dynamolicht verkehrssicher?
  • Kann ich bei Verkehrsverstößen mit dem Rad meinen Autoführerschein verlieren?
  • Haben Radler ohne Helm immer Teilschuld an Unfallverletzungen?
  • Besteht eine Pflicht, den Radweg auch immer zu nutzen?
  • Sind Kopfhörer mit Musik beim Radfahren eigentlich verboten?
  • Ist es wirklich immer verboten, mit dem Rad rechts zu überholen?
  • Müssen Fahrradfahrer immer hintereinander fahren?
  • Gilt das Verbot, mit dem Handy zu telefonieren, auf dem Fahrrad genauso?

Nicht unproblematisch finde ich Frage Nummer drei: „Haben Radler ohne Helm immer Teilschuld an Unfallverletzungen?“ Diese Formulierung suggeriert, dass es der Normalfall ist, wenn einem unverschuldet in einen Unfall geratenen Radler ohne Helm eine Teilschuld zugesprochen wird. Das Gegenteil ist der Fall.

In der Beantwortung der Frage wird korrekterweise auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und der Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof eingegangen. Ich hatte die große öffentliche Wirkung des Urteils des OLG Schleswig-Holstein immer so verstanden, dass bisher Radfahrer ohne Helm keine Mitschuld trugen und dass erstmals einem helmlosen Radfahrer eine Sorgfaltspflichtverletzung unterstellt wurde. Der BGH hat aber das vorinstanzliche Urteil kassiert.

Der kleine zehnseitige Velorechtsratgeber wird ergänzt durch einen Auszug aus dem Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer.

Deutsche Anwaltshotline: Was Fahrradfahrer über ihre Rechte wissen sollten (pdf-Dokument)

8 thoughts on “„Was Fahrradfahrer über ihre Rechte wissen sollten“

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  1. „Ich hatte die große öffentliche Wirkung des Urteils des OLG Schleswig-Holstein immer so verstanden, dass bisher Radfahrer ohne Helm keine Mitschuld trugen und dass erstmals einem helmlosen Radfahrer eine Sorgfaltspflichtverletzung unterstellt wurde. Der BGH hat aber das vorinstanzliche Urteil kassiert.“

    Das ist SO nicht ganz richtig.
    Seit Jahren existieren rechtskräftige Urteile, die Rennradfahrern eine Teilschuld (bzw. Verringerung des Schadensersatzes) wegen ‚fehlenden‘ Helmes aufgebrummt haben.
    Die Begründung war, dass die Benutzung eines Rennrades mit besonders sportlicher Fahrweise einhergeht, und der Fahrer sich insofern per Helm zu schützen habe.
    In einem Urteil wurde gar von der Marke (Colnago) auf den sportlichen Gehalt der Fahrt geschlossen, obgelich der Fahrer einwand, dass er zwar mit dem Rennrad, aber im Alltagsverkehr unterwegs gewesen sei (Besorgung, oder so).
    Quelle hab ich nicht nachgesehen, ist aus der Erinnerung und wurde seinerzeit recht ausführlich im ‚Tour-forum‘ oder ‚Rennrad-news-forum‘ diskutiert.
    Wer also mit dem Rennrad unterwegs ist und Wert auf ggf. vollen Schadensersatz legt unteriegt also faktisch einer Helmpflicht.
    Absurd, aber es scheint (noch?) geltende Rechtsprechung zu sein.

  2. Auch wenn Kalle versäumt hat, extra zu schreiben, dass er sich auf „normale“ Radfahrer bezieht, liegt er mit seiner Darstellung der Helmrechtsprechung deutlich näher an der Realität als jenes Werbe-Heftchen der Anwaltshotline. Was da suggeriert wird – da teile ich Kalles Einschätzung – ist irreführend.
    Das ganze Heftchen ist eher problematisch als hilfreich. Auch andere Fragen/Antworten machen den Eindruck, dass es vor der Veröffentlichung nur gelungen ist, aus dem Text die gröbsten Schnitzer zu entfernen. Wer es umsonst und kurz haben will, ist mit der Radzeit 3/2014 besser bedient (dort insbesondere S. 8f, nachzulesen über die Webseite des ADFC Berlin).
    Wie sich die Rechtsprechung zu Helmen bei Rennradfahrern entwickelt, bleibt abzuwarten. Die zahlreichen Besprechungen des BGH-Urteils vom letzten Sommer sind uneinheitlich. Manche Autoren sagen der Sache nach: Wenn man einer Alltagsradfahrerin keine Mitschuld geben kann – das bunte Leibchen könne dann keinen Unterschied in der Haftung machen. Andere meinen hingegen: Wenn es bezüglich Alltagsradfahrern noch nicht gelungen ist – bezüglich Rennradfahrern müsse doch aber mindestens! Aber selbst bezüglich der schon vorhandenen Rennradfahrer-Helmrechtsprechung ist die Darstellung in dem Anwaltshotline-Heftchen irreführend zum Nachteil der Radfahrer.

  3. Wie der Name bereits verrät, setzt der Hersteller bei der Sport Line auf einen dynamischen Auftritt des BMW 1er. Gegen einen Aufpreis von 1.900 Euro bekommt der Kunde folgende Elemente: 16 Zoll Leichtmetallräder (bei 125i und 125d: 17 Zoll), Sportsitze, ein Sport-Lederlenkrad mit roter Ziernaht, eine Instrumentenkombination mit rotem Akzent, das Radio Professional mit 6,5 Zoll Farbdisplay, den Fahrererlebnisschalter inklusive Sport+ Modus und schwarz rote Interieurleisten. Auspuffendrohr, Lufteinlässe, Nieren-Längsstäbe und Stoßfänger sind bei der sportlichen Variante in Schwarz gehalten.

    Quelle:
    http://www.meinauto.de/ratgeber/bmw-1er-kaufberatung-sportlich-und-viel-ausstattung

    Aber Hauptsache Rennradfahrern zwingt man einen Helm auf.

  4. @siggi:
    Ich kann mit Ihrem Kommentar nix anfangen . …

  5. Eine Frage ist leider offen geblieben: Zählen in den Himmel gerichtete Bremshebel (siehe Titelfoto) als betriebsbereit oder sollte etwa ein Bußgeld von 15€ fällig sein? 😛

  6. @dgl: gut gesehen! *lol*

  7. @Dietmar Kettler,
    Danke für die Einordnung.
    Dass bei der Tendenz der Urteile gegen die Helm-freien Benutzer von Rennrädern noch nicht das letzte Wort gesprochen zu sein scheint macht ja Hoffnung, dass die ‚Justiz‘ noch zur Besinnung kommen könnte.

    Das BGH Urteil zu erkämpfen war wirklich hilfreich.

  8. schöner Artikell 🙂

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