Die neue STVO im Vergleich

Im Jahr 2013 tritt die neue STVO in Kraft. Die Änderungen für Radfahrer hat der ADFC in einer Tabelle zusammengestellt.

Neu ist die Freigabe linksseitiger Radwege ohne Benutzungspflicht durch das alleinstehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“.

Zum Abbiegen müssen Radfahrer sich nicht mehr an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge orientieren. Auch der kaum bekannte Zusatz, dass beim Abbiegen abgestiegen werden muss, wenn der Verkehr dies erfordert, entfällt.

Das Ampelchaos bleibt erhalten – man könnte nun aber herauslesen, dass man spezielle Fahrradampeln nur noch auf Radverkehrsanlagen beachten muss und ansonsten die Fahrbahnampel gilt. Grenzt jedoch eine Radfahrerfurt an die Fußgängerfurt und ist keine Radwegampel vorhanden, so ist bis zum 31. Dezember 2016 die Fußgängerampel, danach dann die Fahrbahnampel zu beachten.

In Fahrradstraßen gilt für den Fahrverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (bisher: mäßige Geschwindigkeit), die bei Bedarf verringert werden muss.

Neue StVO 2013 und StVO-Novelle 2009

11 thoughts on “Die neue STVO im Vergleich

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  1. Da wurde ja echt ein tolles Chaos veranstaltet. Am 1.9.2012 läuft ja die bisherige Übergangsregel aus und man muss sich nicht mehr nach der Fußgängerampel richten, auch wenn Radwegfuhrt und Fußgängerfuhrt direkt aneinandergrenzen. Die neue STVO tritt jedoch erst am 1.4.2013 in Kraft. Da die bisherige Übergangsregel wie geplant ausläuft und die neue STVO erst später gültig wird, müssen die Kommunen sowieso bis Ende August die betreffenden Ampeln überprüfen. Daher gibt es überhaupt keinen Grund, warum jetzt eine erneute Gültigkeit von Fußgängerampeln als „Übergangsregel“ bis 2016 eingeführt werden soll.

  2. @Jakob, ich bin da in der Tiefe nicht drin, aber bezieht sich Deine Übergangsfrist (1.9.2012) nicht auf die STVO-Novelle von 2009? Sofern diese vollständig zurückgenommen wurde, würde das Datum dann ja nicht gelten.

  3. Zu „Zum Abbiegen müssen Radfahrer sich nicht mehr an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge orientieren.“

    In der Begründung, warum dieser Satz gestrichen wurde steht dazu folgendes:
    „Der bisherige Satz 1 in § 9 Absatz 2 ist entbehrlich, weil der Radverkehr den Abbiegevorgang stets unter Beachtung des Gebotes „möglichst weit rechts zu fahren“ nach § 2 Absatz 2 1. Halbsatz durchzuführen hat.[…] Dies heißt, der nach links auf der Fahrbahn abbiegende Radfahrer hat sich beim direkten Linksabbiegen bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst links einzuordnen, hat dabei aber stets rechts von dort ebenfalls eingeordneten Fahrzeugen zu bleiben.“

    Also alle mal bitte auf der rechten Seite von möglichst links einordnen. 😀

    In freigegebenen Fußgängerzonen und Gehwegen gilt dann auch wieder Schrittgeschwindigkeit.
    In der 46. Änderungsverordnung war man ja schon bei der an den Fußgängerverkehr angepassten Geschwindigkeit angelangt. Aber das war dem Gesetzgeber wohl zu praxisnah.

  4. Zum Glück ist nur wichtig, was in der STVO steht und nicht irgendwelche abstrusen Begründungen 😉

    Was heisst „an der rechten Seite“ der abbiegenden Fahrzeuge eigentlich? Ist man dann rechts von diesen Fahrzeugen, oder fährt man etwa dort, wo das rechte Rad eines abbiegenden Kfz ist?

  5. @berlinradler:

    Da hast du wohl recht. Aber zurückgenommen wurde die Novelle von 2009 bis Heute nicht. Es steht lediglich die umstrittene Behauptung im Raum, dass diese Novelle möglicherweise wegen einem Verstoß gegen das Zitiergebot nichtig ist. Gerichtlich festgestellt wurde diese Nichtigkeit bisher soweit ich weiß nicht. Auch der Gesetzgeber (also eine Mehrheit in Bundestag und Bundesrat) ist offensichtlich der Meinung, dass die Novelle gültig ist, da sich die im Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte STVO-Änderung (=> Winterreifenpflicht) explizit auf die fragliche Version vom 5.8.2009 bezieht:

    http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl110s1737.pdf'%5D&wc=1&skin=WC

    Wenn der Gesetzgeber die 46. Novelle für nichtig halten würde, dann hätte man die Winterreifenpflicht auf Basis der vorherigen Version beschlossen. Auch das Bundesjustizministerium hält die 46. Novelle nach wie vor für gültig. Daher betrachte ich die These von der Nichtigkeit bis auf Weiteres lediglich als Privatmeinung von einem gewissen Herrn Ramsauer.

  6. Auf radverkehrspolitik.de gibt’s eine 1a Tabelle zur Frage, welche Ampel gilt 😀

    http://www.radverkehrspolitik.de/welche-ampel-gilt-fur-den-radverkehr/

    Ich hab sie mir ausgedruckt und studiere sie erstmal an jeder Kreuzung. So brauche ich eigentlich nie länger als vier Minuten, um herauszufinden wie bzw. ob ich eine beampelte Kreuzung legal passieren kann.

    Ich habe mich auch schon mal dran gemacht, meiner 6-jährigen Tochter die Regeln bezüglich Ampeln und Radfahrern näherzubringen. In zwei Jahren muss sie sie schließlich draufhaben. Ich denke das ist auch ungefähr genau der Zeitraum, der zur Vermittlung notwendig sein dürfte. Noch hat sie gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich der Begriffe „Radfurt“ und „Radverkehrsführung“ sowie „Straßenverkehrsordnung“ und „Änderungsverordnung“. Auch kann sie noch nicht ganz sicher bis 46 zählen und sie fragt mich immerzu, woher sie denn wissen soll, ob Verwaltung und Polizei einer Stadt durch die sie fährt, Anhänger von Ramsauers Nichtigkeitsthese sind oder nicht …

    :-/

  7. Nur als kleine Anmerkung zum O-Text dieser Blogmeldung:

    Zumindest nach der Fassung, die auf bundesrecht.juris.de mit letztem Änderungsstand 01.12.2010 abrufbar ist, gibt es bereits jetzt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in Fahrradstraßen. Auch den angesprochenen Zusatz für Abbieger, dass derzeit ggf. abgestiegen werden müsse, kann ich in der aktuellen Fassung nicht finden.

    Bleibt dann neben dem (in der Realität für Fahrbahnfahrer IMHO irrelevanten) Ampelchaos als einziger Punkt die Möglichkeit der linksseitigen fakultativen Freigabe von RVA.

  8. die Möglichkeit der linksseitigen fakultativen Freigabe von RVA.

    Nun, irgendwie muss man ja die vorgegebenen Radfahrertötungsquoten erfüllen, und wie geht das besser, als wenn man Radfahrer auf Radfahrertötungsanlagen schickt, und dann auch noch falschrum?

  9. @dan, ja, in der 2009er STVO stand das so drin. Man bekommt widersprüchliche Angaben dazu, ob die nun derzeit gilt oder nicht. Der ADFC hat die neueste Variante mit der vor der Schildernovelle gültigen verglichen.

  10. Prokrates:
    „und wie geht das besser, als wenn man Radfahrer auf Radfahrertötungsanlagen schickt, und dann auch noch falschrum?“

    Nee, die werden da ja nicht drauf geschickt, die dürfen sich das dann aussuchen! Entsprechend mutieren jene Wege zu Radfahrerselbsttötungsanlagen.

    Wird derzeit nicht mal wieder über Sterbehilfe debattiert? Wie passen solche Wege da wohl rein…

  11. reclaim schreibt:
    Dienstag, 07.08.2012 um 13:15

    Auf radverkehrspolitik.de gibt’s eine 1a Tabelle zur Frage, welche Ampel gilt 😀

    http://www.radverkehrspolitik.de/welche-ampel-gilt-fur-den-radverkehr/

    Ich hab sie mir ausgedruckt und studiere sie erstmal an jeder Kreuzung. So brauche ich eigentlich nie länger als vier Minuten, um herauszufinden wie bzw. ob ich eine beampelte Kreuzung legal passieren kann.

    Zu beachten wäre dann aber noch ob in der Zwischenzeit nicht irgend eine neue stVO oder Übergangsregelung in Kraft tritt.

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