Eine im Mietvertrag vereinbarte Klausel, die das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ist unwirksam. Diese Klausel schränkt den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unzulässigerweise pauschal ein, so das Landgericht Berlin.
Dem Mieter ist gestattet seinen Kinderwagen oder Fahrrad im Treppenhaus abzustellen, allerdings nur dann, wenn der Vermieter keine geeignete Abstellmöglichkeit zur Verfügung stellt und wenn keine Brandschutzbestimmungen verletzt werden.
LG Berlin, Az.: 63 S 487/08 Urteil vom 15.09.2009
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