BUND stellt Fahrradplan Berlin vor

bund-fahrradstadtplan-berlin.jpgEine aktualisierte und erweiterte Neuausgabe des erstmals 2005 erschienenen Fahrradplans für Berlin stellte der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland in der letzten Woche vor. In einer Zwischenbilanz sieht der BUND Fortschritte aber auch Defizite und Mängel in der Berliner Radverkehrspolitik. Positiv sei die Installierung von FahrRäten in zahlreichen Bezirken. Ein FahrRat ist ein Beratungsgremium, in dem neben Mitarbeitern des Senats respektive der Bezirke Vertreter von ADFC, VCD und BUND sowie weitere Organisationen wie der BVG und der S-Bahn sitzen, um eine abgestimmte Planung von Radverkehrsanlagen vorzubereiten. Ebenfalls gutgeheißen werden vom BUND die Verbesserungen in mehreren Geschäftsstraßen sowie die Öffnung Parkwege für Radfahrer. Großen Handlungsbedarf sieht der BUND noch in Gebieten außerhalb des S-Bahn-Ringes. Die Tatsache, dass der Radverkehrsanteil von der Innenstadt nach außen hin abnimmt, sei ein Zeichen für Mängel in der Fahrradinfrastruktur

Der neue Stadtplan für Radfahrer im Maßstab 1:20.000 stellt alle Berliner Straßen dar, bewertet sie unter dem Aspekt der Radfahrerfreundlichkeit und ermöglicht so eine individuelle Routenplanung.

BUND-Fahrradplan
Autor: Tilo Schütz
Verlag: Edition Gauglitz
Ladenverkaufspreis: 6,90 €

13 thoughts on “BUND stellt Fahrradplan Berlin vor

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  1. Und, sind in diesem Plan auch die mit Zeichen 237 & Co. ausgeschilderten Fahrradtodesfallen eingezeichnet? Wird von den Machern geglaubt, daß ein „Radweg“ fahrradfreundlich ist?

  2. Ich kenne bisher nur den Stadtplan von Pietruska und ADFC, der ist ganz gut. Bürgersteigradwege werden dort als „für Radfahrer schlecht geeignet“ markiert, asphaltierte Nebenstraßen und Radstreifen werden positiv dargestellt. Den nutze ich ganz gerne.

    Den BUND-Stadtplan kannte ich seltsamerweise bisher überhaupt nicht, der ist mir nie aufgefallen. Er ist hier näher beschrieben (mit Beispielbildern):
    http://www.bund-projekte.de/regieren/DerFahrradstadtplan/tabid/152/language/de-DE/Default.aspx

  3. Na, da hat ja das Prokrustesbett in sich richtig gelegen:

    > Dank einer innovativen Farbsystematik lassen sich Fahrten mit dem
    > Rad einfach und zuverlässig planen. GELB und WEISS markieren gute,
    > GRAU dagegen weniger gute Bedingungen zum Radfahren.
    >
    > Eine sichere und gut zu radelnde Route von A nach B findet also, wer
    > den weiß und gelb gezeichneten Straßen und Wegen folgt. Asphaltierte
    > Nebenstraßen (weiß), Radwege und Radstreifen auf der Fahrbahn (gelb)
    > sowie die Radfahrern immer offenstehenden Busspuren (gelb-orange)
    > bilden ein immer enger werdendes Netz, das durch zahlreiche für den
    > Radverkehr freigegebene Fußwege (weiß) ergänzt wird.

    Radwege sind gelb, also gut. Wat’n Scheiß.

  4. „Radwege und Radstreifen auf der Fahrbahn“ – ich denke, das „auf der Fahrbahn“ bezieht sich auf beide?

    Dazu mal ne Detailfrage, die mir grad einfällt – geht eigentlich die Kombination zwischen benutzungspflichtigem Radweg auf der Fahrbahn und gestrichelter Begrenzungslinie?

  5. Fahrradspuren mit durchgezogener Randlinie sind nur dann benutzungspflichtig, wenn das gehasste Zeichen 237 aufgestellt ist. Schutzstreifen/Angebotsstreifen (gestrichelte Randlinie) können nicht benutzungspflichtig sein, da diese auch von Autos befahren werden dürfen.

    Details hat Bernd Sluka herausgestellt:

    http://bernd.sluka.de//Radfahren/rechtlich.html

  6. Naja, dachte ich mir schon. Nicht dass das ne fiktive Frage wäre .. Blockdammweg in Berlin ist in beiden Richtungen gestrichelt und mit Radwegschild versehen :-/

  7. @berlinradler…
    davon gibt es Berlin einige. Entspricht nicht der gültigen StVO.
    Aber wenn Z 237 steht, ist auch hier eine Benutzungspflicht.

    Viel schlimmer finde ich die benutzungspflichtigen „Stummel-Radwege“. Runter von der Fahrbahn, rauf auf einen baulichen Radweg für 20m. Dann, nach der Kreuzung, wieder einordnen in den fließenden Verkehr. Nervt und ist meist „gefährlicher“ als auf der Fahrbahn weiterfahren.

  8. „Entspricht nicht der gültigen StVO. Aber wenn Z 237 steht, ist auch hier eine Benutzungspflicht.“

    Wohl kaum: Denn wenn da nichts ist, für das nach StVO / VwV-StVO Benutzungspflicht mittels 237er angeordnet werden könnte, kann folglich auch für nichts Benutzungspflicht mittels eines 237er angeordnet werden.

    z.B auch nicht für einen Schutzstreifen. Denn für einen solchen kann weder nach StVO noch nach VwV-StVO Benutzungspflicht mittels eines Z.237 angeordnet werden.

    Kurz: Ein 237er neben einem Schutzstreifen macht diesen exakt in dem Maße benutzungspflichtig für den Radverkehr, wie ein 237er neben einem Kondomautomaten diesen benutzungspflichtig für den Radverkehr machen würde.

    Irgendwie einleuchtend. Oder?

  9. @chris… soweit die Theorie. Wenn Schild Z 237 am Schutzstreifen steht, ist dieser benutzungspflichtig. Schon deshalb, weil nach dem Rechtsfahrgebot du den Schutzstreifen befahren mußt.
    Wenn der Herr in GRÜN oder BLAU dich rauswinkt, weil du die Fahrbahn statt Schutzstreifen, und in diesem Fall auch noch mit 237 ausgeschildert, benutzt, hast du schlechte Karten. Er wird und kann nur nach der Beschilderung handeln. Wer und warum das so angeordnet hat, wird und kann ihn nicht interessieren. Gegen ein Bußgeld kannst du dann zwar Einspruch einlegen. Aber das wird wenig nützen.
    Wir halten nochmal fest: die Anordnung der Beschilderung in Verbindung mit dem Schutzstreifen ist lt. StVO nicht korrekt.
    Was können wir tun?
    Die Behörde, die die Anordnung vorgenommen hat, auf den Fehler hinweisen und auf Änderung drängen.
    Evtl. Klageweg beschreiten.

  10. @Bernd: Dass Schutzstreifen häufig auf Grund des Rechtsfahrgebots „benutzungspflichtig“ sind, da sie i.d.R. sozusagen zufälligerweise dort liegen, wo Radfahrer nach dem Rechtsfahrgebot müssen ist richtig.

    Ein zusätzliches 237er tut da aber überhaupt nichts zur Sache und macht den Streifen nicht „noch benutzungspflichtiger“ als er es einfach auf Grund des Rechtsfahrgebots sowieso schon ist.

    Darüberhinaus ist bei Weitem nicht jeder Schutzstreifen auf Grund des Rechtsfahrgebots benutzungspflichtig: Denn das Rechtsfahrgebot fordert lediglich „möglichst weit Rechts zu fahren“. Ist so ein Streifen jedoch z.B nur 1,25 Meter breit oder noch schmaler und direkt rechts angrenzend parken Autos, so liegt „möglichst weit rechts“ bereits ungefähr eine halbe Fahrradbreite links des Streifens, da die Rechtssprechung nahelegt, dass man von parkenden Autos soviel Abstand zu halten hat, dass eine Kolission mit sich öffenden Autotüren nicht stattfinden kann.

    Eine solche Situation gibt es z.B ziemlich prominent hier in Berlin am relativ neuen Schutzstreifen an der Greifswalder Straße zwischen „Am Friedrichshain“ und Danziger Straße. Dort würde man größtenteils zu weit Rechts fahren, würde man vollständig innerhalb des Streifens fahren und so seine Sorgfaltspflichten verletzen.

    Unter dem Strich bleibe ich dabei: Ein 237er an einem Schutzstreifen hat nichts aber auch garnichts zu bedeuten. Würde in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren tatsächlich Nichtbeachten des 237er vorgeworfen und nicht ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, würde ich einen Widerspruch für absolut erfolgsversprechnd halten. Ich wüsste nicht, was die Behörden entgegenhalten könnten.

  11. Man könnte ganz und gar so argumentieren, dass das Z237 ja an der gestrichelten Linie nicht enden kann, also für die gesamte Fahrbahn gilt 🙂

  12. Ich seh das auch so wie chris. Oft ist der Grund, dass ein Schutzstreifen eingerichtet wird und kein Radstreifen, ja gerade der, dass der Platz fehlt.

    Bei uns werden die Streifen praktisch nur bei Strassenumbauten angelegt, also fast immer zu schmal, weil die vorhandenen Fahrbahnen vorher gerade für Mischverkehr ausgereicht haben. Dann fahr ich da, wo ich auch vorher gefahren bin, das ist leicht links vom Streifen.

  13. Kann es sein, dass mit 237 beschilderte Radstreifen in genau den Bereichen gestrichelte Linien haben, in denen sie (z.B. zum Einparken) überfahren werden dürfen und dann eben aussehen wie Schutzstreifen? Ist jedenfalls in der Proskauer Str. in Fhain und in der Kiefholzstr. in Treptow so.

    „Viel schlimmer finde ich die benutzungspflichtigen “Stummel-Radwege”. Runter von der Fahrbahn, rauf auf einen baulichen Radweg für 20m. Dann, nach der Kreuzung, wieder einordnen in den fließenden Verkehr.“

    Den Grund dafür würde ich auch sehr gerne mal erfahren. Ohne erkennbaren Sinn kombiniert man da auf einem so kurzen Stück gleich beide Hauptunfallquellen: rechtsabbiegende Autos und Einfädeln in den Fließverkehr.

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