Welche Ampel für den Radverkehr gilt, ist bisweilen kaum auszumachen. Abhängig von der Benutzung der Fahrbahn oder einer Radverkehrsführung, dem Aneinandergrenzen von Fußgänger- und Radfahrerfurt und dem Vorhandensein von Fahrradpiktogrammen in der Fußgängerampel gilt mal die Fußgängerampel, mal die Radwegampel und mal die Fahrbahnampel. Als wäre das nicht kompliziert genug, werden mit jeder STVO-Änderung nicht minder komplexe Abhängigkeiten geschaffen, die sich von den vorherigen unterscheiden.
Ob die Tabelle von Radverkehrspolitik.de nun mehr Überblick in die Angelegenheit bringt, sei mal dahingestellt. Immerhin verdeutlicht sie eine absurde Situation, die mitunter auch Polizisten verwirrt.