… und das verboten.“
So titelte das Blatt am vergangenen Freitag und stimmte die Leser auf die Polizeikontrollen ein, die jährlich bei schönem Wetter durchgeführt werden. Neben allgemein bekannten Tatsachen (rote Ampeln, Alkohol, Abbiegen) werden auch speziellere Fragen abgehandelt.
So wird behauptet, dass ein Radfahrer, der den Zebrastreifen fahrend überquert, 40 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg riskiert. Stattdessen müsse man absteigen und schieben. Schaut man in den echten Bußgeldkatalog, so ist von Schieben keine Rede. Vielmehr wird ein Bußgeld fällig, wenn der Vorrang von Fußgängern missachtet wird.
Auch der viel diskutierte Punkt „Kopfhörer“ darf nicht fehlen. Immerhin gesteht man Radfahrern zu, dass sie während der Fahrt Musik hören dürfen. Aber: „Ist die Polizei der Meinung, dass [die Musik zu laut] ist, kostet das zehn Euro.“ Na wer da nicht widerspricht, ist selber schuld.
Kontrollen von Radfahrern sind wichtig. So hat die Gewerkschaft der Polizei (GdP) herausgefunden, dass die Verkehrsverstöße von Radfahrern in den vergangenen Jahren zugenommen haben. Das zugrundeliegende Messverfahren wäre mal interessant. Für GdP-Vorsitzenden Bernhard Witthaut ist diese wissenschaftliche Erkenntnis zumindest Grund genug, für eine Kennzeichenpflicht für Radfahrer einzutreten.
Wer von der Polizei erwischt wird, sollte selbst gründlich prüfen, ob er einen Verkehrsverstoß begangen hat:
- Wo die Polizei eine rote (Fahrbahn-)Ampel sieht, kann der Radfahrer mitunter völlig legal nach der grünen Fußgängerampel fahren – z.B. wenn Fußgängerfurt und Radfurt direkt aneinander grenzen. Hier gibt es eine umfangreiche Tabelle, die aufzeigt, welche Ampel für Radfahrer gilt.
- Wer als Radfahrer indirekt nach links abbiegt, muss gem. §9 (3) der STVO den Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen beachten, nicht aber beispielsweise eine Fußgängerampel. Dies kann schnell als Rotlichtverstoß wahrgenommen werden. Allerdings sind Fahrradampeln an einer eventuell vorhandenen Radverkehrs-Abbiegerführung zu beachten.
- Radwege müssen nur benutzt werden, wenn sie mit entsprechenden Verkehrszeichen ausgestattet sind. Ein Bußgeld bei fehlender Benutzungspflicht sollte sich leicht mit einem Einspruch abwenden lassen.