Akkubeleuchtung an Fahrrädern

Seit einigen Tagen ist eine neue STVZO in Kraft, die es Radfahrern erlaubt, Akku- und Batterie- statt Dynamobeleuchtung zu verwenden. Gegenüber einer Empfehlung aus dem Juni 2013, über die wir berichteten, gibt es einige Änderungen.

§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.

Man hat nun also die Wahl zwischen

– herkömmlicher Dynamobeleuchtung,

– Beleuchtung mit einer 6V-Batterie oder

– Beleuchtung mit einem „wiederaufladbaren Energiespeicher“.

Man wird wohl nicht befürchten müssen, dass die Anzahl der Batterien so streng ausgelegt wird, wie sie im entsprechenden Paragraphen vorgeschrieben ist – 6V-Batterien sind eher nicht handelsüblich. Dennoch muss man sich die Frage stellen, warum für Batterieleuchten, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Paragraphen überwiegend mit fest eingebauten LED-Leuchtmitteln verkauft werden, eine Nennspannung vorgeschrieben wird, während andere sinnvolle Kenngrößen undefiniert bleiben. Die derzeit häufig zu findenden Lampen mit 5 Batterien haben wohl keine Chance auf Zulassung – es sei denn, sie werden mit Akkus betrieben.

Während man es bei der Batterie sehr „genau“ nimmt, wird der wiederaufladbare Energiespeicher nicht näher definiert, müsste also streng genommen nicht mal elektrischer Bauart sein.

Sinnvoller als die für den Betrieb einer Batterieleuchte unerhebliche Kenngröße der Nennspannung wäre die Vorgabe der Mindestleuchtdauer mit neuer Batterie / aufgeladenem Akku. Ebenso sinnvoll wäre eine Anzeige des Ladezustands.

Unklar ist derzeit, ob die nun zulässigen Batterie- und Akkuleuchten fest am Fahrrad montiert sein müssen oder ansteckbar sein dürfen. Laut Tagesspiegel bessert das Bundesverkehrsministerium an dieser Stelle allerdings nach, so dass ansteckbare Lampen künftig zulässig sein dürften. Der ADFC weist zudem darauf hin, dass nicht jede ansteckbare Lampe zulässig ist – nur Lampen mit Prüfzeichen (u.a. zu erkennen am K und den Wellenlinien) dürfen verwendet werden.