Ein Fahrer eines 85 Zentimeter breiten dreirädrigen Liegefahrrads muss einen benutzungspflichtigen Radweg benutzen, auch wenn dieser stellenweise lediglich 1,20 Meter in der Breite misst.
Das ist die Essenz eines Urteils, das gestern im Amtsgricht Itzehoe gefällt wurde. Der Angklagte wurde im vergangenen August zum ersten Mal in der Itzehoer Innenstadt von einem Streifenwagen gestoppt. Er sollte ein Verwarnungsgeld von 15,- Euro zahlen, weil er auf der Fahrbahn und nicht auf dem parallel verlaufendem Fahrradweg unterwegs war. Der Liegeradler legte Widerspruch zum Bußgeld ein und so kam es zum Prozess.
Dietmar Kettler, Anwalt des Beklagten: „Behörde und Polizei sind ignorant und verpassen hier einem rechtstreuen Bürger eine Knolle.“
shz.de vom 25. Februar 2011: Liegefahrrad muss auf den Radweg
shz.de vom 17. Februar 2011: Auf drei Rädern zum Amtsrichter
Dass es ein Fehlurteil ist, muss man wohl nicht bestreiten. Die Frage ist, ob ein Richter am Landgericht das auch so sieht. Wahrscheinlich war der Radfahrer dem Amtsrichter nur auch schon ein paar mal vorm Benz rumgezuckelt und der wollte schneller im Büro sein.
Na hoffen wir das der Herr Rechtschutzversichert ist und eine Instanz höher geht.
„[…] Im Zweifel müsse man eben langsamer fahren. Dies sei vielleicht nervig, aber zumutbar. […]“
Ob ein Richter sowas auch zu einem Autofahrer sagen würde, der hupend einen langsamen Radfahrer mit 10 cm Seitenabstand überholt?
Ganz unbedarft und tatsächlich nur aus Interesse: darf ich fragen, warum er nicht den Radweg benutzen soll? Hab etwas gestöbert und selbst, wenn diese Liegeräder wahnsinnig schnell sein sollen. Geht es hier nicht eher um die Sicherheit des Radfahrers? LG, Andrea
Mit dem Trike hat er sehr wenig Platz links und rechts. Ausweichen wegen Schlagloch, Scherben, Ast etc. ist kaum noch möglich. Radfahrer haben untereinander eine eher inhomogene Geschwindigkeit. Bei Autos ist das kein Problem, weil so gut wie jeder 50km/h innerorts und 100 außerorts fahren kann. Bei der Breite des Radwegs im Verhältnis zum Fahrzeug ist Überholen aber ausgeschlossen. Je nachdem, wie lange der Radweg dann so schmal ist, bedeutet das ein Überholverbot für Radfahrer.
(VwV-StVO: Zu § 2, Abs. 4, Satz 2, Punkt II.2.a (Randziffer 23)) [8]; Wortlaut des Textes: „Die Führer anderer Fahrräder [Anm.: z. B. Dreiräder, Fahrräder mit Anhänger] sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen; …“.
Daher isses an sich bizarr das der Richter sich über eine VwV der STVO setzt nur um vermeintliche Benutzungspflicht (die ist iirc bei 1.2m breite nicht zulässig und damit rechtsungültig) durchzudrücken ist lächerlich.
@Andrea:
Zwei Gründe, warum er nicht den Radweg benutzen sollte:
1. Der Radweg ist nicht sicherer als die Fahrbahn daneben. Da sich die verschiedenen Verkehrsteilnehmer nicht sehen, insbesondere Kfz-Fahrer und Radfahrer, kommt es an Kreuzungen und Einmündungen oft zu sehr gefährlichen Situationen. Insbesondere, wenn der Autofahrer rechts abbiegt.
2. Warum soll ich als Radfahrer es hinnehmen müssen, auf einem zu schmalen Weg mit schlechter Oberfläche zu fahren, wenn sich daneben eine perfekt glatte Fahrbahn befindet? Es gibt so etwas wie einen Gleichbehandlungsgrundsatz, und der gilt auch im Strassenverkehr. Die Sicherheit kann dabei kein Argument sein, denn Sicherheit entsteht nicht durch Ausweichen des Radfahrers, sondern indem der Autofahrer diesen nicht gefährdet. Ich sehe nicht ein, warum ich dem Gefährder ausweichen soll oder muss.
Das Konzept „separater Radweg neben Fahrbahn“ ist ein Irrweg und funktioniert nicht. Es ist weder sicher noch bequem.
@Andrea: merkwürdig, dass jemand, der (die) auf einen Fahrradshop verlinkt, derart unbedarft fragt.
Das Thema ist nun wirklich uralt und kaum jemand, der sich mit dem Radfahren wirklich auseinandergesetzt hat, beharrt noch darauf, dass Radwege sicher seien. IMHO eine schlechte Werbung für den Shop!
P.S.: hier im Blog sind sicher alle Argumente contra Radwege bzw. Radwegbenutzungspflicht zu finden, z.B. über die Suche ( https://rad-spannerei.de/blog/index.php?s=radwege ).
Kai war schneller…
M.E. konnte der Richter (beruhigt durch eine gehörige Portion Naivität) kaum anders entscheiden, da er im Owi-Verfahren schwerlich über die Benutzungspflicht hätte entscheiden können.
Mir fällt dazu nur die Möglichkeit ein, die Anordnung der Benutzungspflicht (evtl. über den Umweg der Unzumutbarkeit der Benutzung durch ein Liegerad) als offensichtlich (für jeden Laien sich aufdrängend) rechtswidrig und damit nichtig einzuschätzen. Ob sich jedem autofahrenden Laien das so aufdrängt, mag man bezweifeln angesichts der jahrzehntelangen Diskussionen des Themas.
Außerdem wäre das für den verwaltungsrechtsfremden Amtsrichter ne gehörige Leistung und natürlich auch Mehrarbeit. Ohne ihn verteidigen zu wollen, hätte er sich ne Menge Plackerei, Ärger mit Medien/Polizei, evtl. seinen Kollegen beim Verwaltungsgericht zugezogen für eine juristisch eher unsichere Entscheidung.
Der Verwaltungsrechtsweg wäre grundsätzlich der bessere Weg, hier sollte die einfache Rechtswidrigkeit genügen, die m.E. vorliegt. I.Ü. nützt die VwV-StVO höchstens hier etwas, da sie grundsätzlich keine Außenwirkung entfaltet, will sagen kein Recht des Bürgers generiert sondern nur verwaltungsintern wirkt.
Um das klarzustellen, das ist nur meine unverbindliche formaljuristische Einschätzung, korrigiert bitte eventuelle Fehler. Als Mensch und Radfahrer ist meine Meinung: Radwegbenutzungspflicht generell abschaffen, die konkrete Beschilderung abschrauben, trotz Beschilderung niemanden (insb. Trikes) belangen!!!
Sobald man anfängt, Verkehrsteilnehmern die Entscheidung zu überlassen, ob ein Verkehrsschild rechtswidrig angebracht wurde oder nicht, spielt man den „kultivierten Schnellfahrern“ ja geradezu in die Hände. Es ist eine beschissene Situation – bis heute sind wohl die meisten benutzungspflichtigen Radwege widerrechtlich angeordnet. Dennoch muss man sich an die Anordnung halten, dagegen klagen oder mit dem Bußgeld leben.
In einer idealen Welt würden Verkehrsbehörden sich an die Regeln halten und solche Probleme gäbe es gar nicht. Aber die hiesigen Rowdyplaner werden wohl noch auf Jahre im Amt bleiben und Gesetzesänderungen, wenn überhaupt, mit jahrzehntelanger Verspätung mitbekommen.
Danke für die zahlreichen und kompetenten Antworten! Ihr habt die „gehörige Portion Naivität“ des Richters (Kruste), die ich auch hatte, mehr als behoben.
Danke vielmals, Andrea
PS: An BikebloggerBerlin: Bitte nicht ganz so skeptisch. War tatsächlich ein ernst gemeinter Beitrag. Wenn sich mir eine Sache nicht richtig erschließt, frage ich einfach jemanden, der sich damit auskennt.
PPS: Bin selbst über Radwege meist glücklich. Auch, wenn die Sache mit Kreuzungen und den Oberflächen immer ein Thema ist. Wer die Münchner Autofahrer kennt, wird das vielleicht nachvollziehen können.
@Kruste: Der Richter kann sehr wohl anders entscheiden.
Zuerst einmal gibt es so etwas wie Ermesssensspielraum.
Zweitens gibt es ja so etwas wie „Zumutbarkeit“. Das ist ein Kriterium, das für den Radfahrer gemacht ist und nicht für Polizei oder Richter. Das wurde ja sogar im Prozess erwähnt. Das Zumutbarkeitskriterium hat der Richter aber wohl nicht verstanden. Von daher sehe ich das als klares Fehlurteil.
Drittens kann jeder Laie erkennen, wenn der Weg viel zu schmal ist. Aus meiner Sicht hat der Richter durch die Autofahrerbrille geurteilt. Vielleicht nicht bewusst, aber das Urteil ist nicht neutral.
@ Kai:
Ich würde bei dieser Frage nicht unbedingt vom Begriff des Ermessens sprechen, aber das ist Korinthenkackerei…. (-;
Offensichtlich ist ungefähr erkennen müssen aber nicht gleichbedeutend mit erkennen können.
Wie Du schon schreibst ist die Bewertung der Zumutbarkeit der Knackpunkt. Darüber kann man schon geteilter Meinung sein. An unbeweglichen Hindernissen fahre ich oft genug mit weniger als 17,5 cm, teils unter 5 cm Abstand vorbei, finde jedoch persönlich behördlichen Zwang hierzu nicht zumutbar. Enge Spuren gibt es aber öfter (auch für motorisierte Fahrzeuge) und werden immer mit dem Argument der angepassten Fahrweise begründet werden können.
Es stellt sich die Frage, welcher Seitenabstand nicht mehr zumutbar ist, darüber lässt sich trefflich streiten. Ich fänd eine Untergrenze von 30 cm minimal, obwohl ich deutlich enger fahren kann, nur nicht fahren müssen will. Sehen andere anders… Das Schild ist das Problem und definitiv rechtswidrig. Ich fahr auch nicht jedem blauen Lolli hinterher, aber ich würds nicht drauf anlegen, über die Zumutbarkeit zu streiten, lieber das Bußgeld zum Anlass nehmen, das Schild wegzuklagen.
Ich finde das Urteil falsch, es ist aber kein Fehlurteil, sondern leider zu unserem Nachteil vertretbare Auslegung schlechter gesetzlicher Grundlagen.
@Kruste:
Keine Ahnung, ob meine Begriffe jeweils im juristischen Sinn richtig sind, bin nur Laie. Deshalb weiss ich nicht, ob das nun Ermessen heissen muss oder anders, aber war klar was gemeint ist?
Ich bin, was die Abstände angeht, auch anderer Meinung. Du kannst 5 cm an einem Hindernis vorbeifahren, weil du fahrtechnisch und vom Zustand deiner Augen her, dazu in der Lage bist. Ich könnte das fahrtechnisch auch, aber von den Augen her nicht, da ich nicht dreidimensional sehen kann und das abschätzen muss. Oma Krause kann das noch weniger, weil sie mit ihren Einkaufstaschen am Lenker schon 50 cm rechts und links schwankt.
Was ich sagen möchte: Der Richter kann hier nicht hingehen und sagen: Weil der Eine sein Rad so gut beherrscht, muss er auf einem schmalen Weg zurechtkommen. Der Nächste, der sein Rad nicht so gut beherrscht, darf dann auf die Fahrbahn ausweichen. Für diese Breiten gibt anerkannte Rechtsnormen, die stehen in den VwV oder sonstwo, und wenn der Richter das nicht weiss, dann muss er einen Gutachter berufen oder schlicht den Angeklagten freisprechen.
Bevor du jetzt sagst, der Richter kann das doch individuell entscheiden, ein Beispiel aus einem anderen Bereich: Wenn du auf der Autobahn zu dicht auf jemand anderen auffährst, kriegst du ein Bußgeld. Du könntest ja jetzt hingehen und sagen: Ich kann aber nachweisen, dass ich innerhalb des fraglichen Abstandes bremsen kann, weil meine Reaktion viel besser ist als das, was in der amtlichen Formel vorgesehen ist. Selbst wenn du das eindeutig nachweisen könntest, würdest du das Bußgeld trotzdem bezahlen müssen.
Deshalb stehe ich weiter auf dem Standpunkt, der Richter kann sich nicht selber auf das Liegerad setzen, eine Runde auf dem Parkplatz drehen, und danach verkünden: „Ich bin schon beim ersten Versuch relativ geradeaus gefahren.“ (Nachzulesen im Originalartikel). Davon kann man aber dann keine Rechtsentscheidung abhängig machen. Und dann im nächsten Satz dem Angeklagten vorzuschlagen, gegen den Radweg zu klagen, weil man schon weiss, das diese Klage zu 99% erfolgreich verlaufen würde. Ich finde das einfach nur schizophren.
@ Kai:
schon klar was Du meinst, daher der smiley hinter meiner Klugscheißerei.
Im Gegensatz zur Anordnung der Benutzungspflicht ist die Verhängung eines Bußgeldes und damit die Einschätzung der Zumutbarkeit der Benutzung m.E. schon individuell vorzunehmen, weshalb der Richter hierüber auch individuell für das Trike urteilen muss. Trotzdem hätte hier die individuelle Prüfung bei dem Trike für meinen Geschmack zur Unzumutbarkeit führen sollen, da ich 17,5 cm für zu wenig erachte. Es gibt jedoch Geschwindigkeiten, mit welchen der Trikefahrer das auch locker schafft („angepasste Fahrweise“) – nur halte ich punktuelle Schrittgeschwindigkeit im Gegensatz zur Rechtssprechung für nicht zumutbar, man denke aber an zahllose Baustellen, Drängelgitter, Poller, Strassenschilder……
Meines Wissens werden jedoch individuelle Fähigkeiten oder Behinderungen nicht berücksichtigt, lediglich die bauartbedingten Auswirkungen. Da lasse ich mich gern eines Besseren belehren.
Als Zweiradfahrer hättest Du trotz höherer Anforderungen in der VwV wohl keine Chancen bei 1,20 m Breite im Bußgeldverfahren-anders im Verwaltungsverfahren, direkte Anwendung der Maße kannst Du wie bereits gesagt nicht beanspruchen.
Bei der momentanen Rechtssprechung kann der Richter dies durchaus ohne Befürchtungen so vertreten. Hätte er anders entschieden, wäre dies bei der guten Vernetzung der Radfahrer wohl ein schnell bekanntes Grundsatzurteil, dass 17,5 cm Abstand nicht ausreichend sind. Damit könnten wir alle gefahrlos so ziemlich alle „alten“ nicht VwV-konformen Radwege benutzen. Auf solche Grundsatzurteile, gerade im Autoland Deutschland haben nicht viele Richter Bock.
Ich wollte nur grundsätzlich feststellen, dass das kein Fehlurteil ist, sondern ein ärgerliches, autogeprägtes Urteil mit den falschen Signalen und dass der Verwaltungsrechtsweg gegen die Benutzungspflicht wahrscheinlich sicherer gewesen wäre, auch wenn die Diskussion um Abstände und Zumutbarkeit geführt werden muss. Bei geneigtem Richter und entsprechendem Begründungsaufwand kann das auch durchaus anders ausgehen.
Das mag schizophren sein, ist aber der Istzustand, den es zu verändern gilt und systemimmanent. Bei allen Schwächen fallen mir keine Alternativen zur Trennung der Rechtswege (mit unterschiedlichen Anforderungen) und individuellen menschlichen Entscheidungen durch Richter ein.
Hallo kruste,
danke nochmal für die Einschätzung. Du scheinst da über einiges Hintergrundwissen zu verfügen. Ich lese auch viel dazu, aber mir ist es immer noch nicht gelungen, die Denkweise der Juristen zu verstehen.
Der Unterschied zwischen Anwendung der VwW (richtet sich ausschliesslich an Behörden) und dem konkreten Bußgeldverfahren war mir schon klar.
Inzwischen ist auch durchgesickert, dass der Kläger das Bußgeldverfahren nicht mehr weiter verfolgt und wahrscheinlich ins Verwaltungsverfahren eintritt. Deine Einschätzung ist soweit also wohl auch richtig.
Das dürfte er auch mit einem Hinweis auf die Aufforderung des Richters tun, dass er ständig langsam zu fahren habe. Dadurch tritt ja eine klare Benachteiligung des Radfahrers auf. Nach §45(9) muss (nicht nur) dann aber ein besonderer Grund vorliegen, dass die Benutzungspflicht angeordnet wurde. Bzw. eine Gefährdung, die das normale Mass übersteigt oder so ähnlich. Genaueres siehe im BVerwG Urteil vom letzten November.
Der „Begründungsaufwand“ dürfte hier schon hoch gewesen sein, da der Dietmar Kettler der Anwalt des Klagenden war.
Was du immer mit dem Ärger hast, den sich ein Richter angeblich zuzieht bei einer unpopulären Entscheidung, verstehe ich nicht ganz. Richter sind doch unabhängig. Unser Rechtssystem ist doch extra so gestaltet worden, was ja meist auch gut so ist. Ausserdem gibt es genug zweifelhafte Urteile, die keinerlei Konsequenzen für den Richter hatten.
@Kai:
Ärger kann man auch als Richter bekommen. Wenn es der höheren Instanz/dem Präsidenten/dem Direktor des Amtsgerichts so garnicht passt (eventuell nach medialem/politischen Druck) kann man über Geschäftsverteilungspläne/Beförderungsaussichten/Mobbing schon mehr oder weniger Druck ausüben oder wohlwollend fördern. Ich hoffe, dass ist nicht allzu häufig, aber eine Beliebtheitsskala unter Kollegen gibt es dort wie überall auch.
Ich glaube indes, dass der Richter tatsächlich vom langsam-fahren-können überzeugt ist. Aber dieses Urteil hat für ihn weit weniger Konsequenzen und seien es nur Gespräche und Rechtfertigungsaufwand, als ein (in der Gesamt-Autofahrer-Gesellschaft) unpopuläres.
Zu den von Dir genannten zweifelhaften Urteilen stellt sich immer die Frage, woher der Gegenwind kommt und von wem man Rückendeckung bekommt. Juristen sind schon ein eigenes Völkchen.
Du scheinst an der Sache ja näher dran zu sein, ich mutmaße nur recht allgemein. Vorstellbar ist auch eine negative Grundeinstellung gegenüber „gerichtsbekannten“ „Fahrradaktivisten“. Wobei Aktivist noch nett ist und sich sowohl auf Einspruchsführer als auch Anwalt. Man kann bei einigen Urteilen zwischen den Zeilen lesen, dass den Gerichten „Aktivisten“ ein Dorn im Auge sind.
Meines Wissens gibt es kein Urteil mit expliziert beziffertem unzumutbaren Seitenabstand für die Radwegbenutzungspflicht, falls doch, teile man es mir mit. Ich hoffe, es findet sich hierfür noch ein geneigter Richter.
@Kruste: Viele Urteile zum Thema findet man z.B. hier: :
„Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht nach keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu ¤ 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317).
In der NJW 2005, 396-399 sowie in der NZV 2004, 61 wird das Thema im Zusammenhang mit Fahrradtaxen aufgearbeitet. Auch das OLG Dresden urteilte in diesem Sinne, als es im Februar 2004 ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig wegen unerlaubter Personenbeförderung aufhob (OLG Dresden, Beschluss vom 11. 10. 2004, Az. Ss (OWi) 460/04, NStZ-RR 2005, 24 und NJW 2005, 452).“
Link vergessen:
Irgendwas passt da nicht, der Link sollte zu http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html gehen.
http://94930.forumromanum.com/member/forum/forum.php?q=also_pirat_radwegebenutzngspflicht_gibt_es_nicht_mehr_ausser_an-tourgottforum&action=std_show&entryid=1111415699&mainid=1111415412&threadid=2&USER=user_94930
Danke für die Urteile, im Groben kenne ich die auch, hab aber nochmal genauer nachgelesen. Ja und das herbstliche BVerwG-Urteil ist ja nun hinreichend durchgekaut.
Das Problem: Das sind größtenteils Verwaltungsgerichtsurteile, also von Regelungsgehalt und auch nach dem Wortlaut nur übertragbar für Streitigkeiten über die Anordnung der Benutzungspflicht (ergo Streit ums Schild). Die Missachtung einer rechtswidrigen Anordnung wird darin nicht besprochen, also leider nicht auf das Bussgeldverfahren anwendbar.
Es muss eine Minimalbreite geben, ab der ich einen blauen Lolli ignorieren kann, weil ich nicht mehr (sicher) durchpasse. Hierfür kenne ich kein Urteil (bzw. nur allgemeine – wenn versperrt, darf ich auf die Straße), eine konkrete Maßangabe fehlt mir, es sind aber sicher nicht die Werte aus der entsprechenden VwV.
@ Kai:
M.E. ist der von Dir zitierte Satz von pdeleuw.de ein redaktionelles Versehen, da es Urteile verschiedener Gerichtszweige unzulässig verknüpft. Ich habe die Urteile soweit auffindbar gelesen: 1. Wenn Radweg unbenutzbar, dann Benutzung unzumutbar. (Oha!-wie nett.) 2. Benutzungspflicht darf nicht angeordnet werden, wenn VwV entgegensteht (Im Groben, mit Ausnahmen….) –> Das beides hat nur gefühlt etwas miteinander zu tun. Kann man argumentativ verwenden, kenne aber kein Urteil, das dies akzeptiert. Eigenständiges Denken und Entscheiden über die Geltung von Gesetzen/behördlichen Anordnungen ist der Justiz ziemlich zuwider, deswegen findet man auch nur: unbenutzbar=unzumutbar–>Man darf ignorieren.
Mein Freund wollte sich für den Sommer ein Liegerad kaufen. Danke für den Hinweis, dass man auch mit einem Liegerad den Fahrradweg benutzen muss. Wir waren uns uneinig, ob man wegen der Breite vielleicht doch auf der Fahrbahn fahren müsste.
Interessant, dass man auch mit einem Liegerad nicht die Fahrbahn benutzen kann. Ich hätte eigentlich gedacht das sei gerechtfertigt, wenn der Radweg so schmal ist. Mein Onkel arbeitet in der Personenbeförderung, vielleicht kann ich ihn ja mal nach einer dritten Meinung fragen.