Benno Koch über die neue StVO

Bei Radio Eins hat Benno Koch heute zu den Änderung der Straßenverkehrsordung Stellung genommen und auf Hörerfragen geantwortet.
Interview
Benno Koch: Straßenverkehrsordnung: Neue Regeln die eigentlich alt sind
Radio Eins: Das schöne Leben am Dienstag, 08.09.2009, 12:10 Uhr: Reform der Straßenverkehrsordnung

17 thoughts on “Benno Koch über die neue StVO

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  1. Würde die Fragerunde an Benno hier gern fortsetzen ;):

    Benno. Im Interview weist Du darauf hin, dass 237 und 241 (240 ja sowieso) nach jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt werden müssen, damit Benutzungspflicht für den betreffenden Radweg auch nach der Kreuzung/Einmündung weiterhin gilt.

    Bis zum 31.8.2009 fand sich in den VwV-StVO auch tatsächlich wortwörtlich unter „Zu den Zeichen 237, 240, 241“ noch der Satz „Sie [die Zeichen] sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen.“

    Just dieser Satz ist jedoch mit dem 1.9.2009 aus den VwV-StVO gestrichen worden.

    Wie lässt sich also nun seit September noch belegen, dass Benutzungspflicht endet, wo 237 oder 241 nach Kreuzungen oder Einmündungen nicht wiederholt wird?

    Oder haben haben wir jetzt seit einer Woche z.B hier in Berlin plötzlich wieder 80% Benutzungspflichtanteil im Radwegenetz, da nun plötzlich ein einziges blaues Schildchen irgendwo am Beginn eines kilometerlangen Straßenverlauf ausreicht, um die ganze Straße bis zum Ende benutzungspflichtig zu machen?

    Haben wir jetzt also z.B. eine zumindest für einen Ortsunkundigen, der die Schönhauser Allee von der Bornholmer bis zur Torstraße befährt, vollständig mit benutzungspflichtigen Radwegen versehene Schönhauser Allee, weil im oberen Teil noch ein paar blaue Schilder stehen?

    Ich hoffe doch nicht. Und ich hoffe sehr, dass sich das Benutzungspflichtende bei fehlender Wiederholung nach Kreuzungen/Einmündungen nach wie vor juristisch strapazierbar belegen kann!
    Kann man? Wenn ja, wie?

    danke für eine Antwort

  2. gute frage. interessiert mich auch!

  3. … würde ich zunächst so interpretieren, wie es für alle StVO-Verkehrszeichen gilt: müssen an jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt werden. Oder wurde analog zum Verkehrszeichen „Parkzone“ auch das Zeichen „Radwegzone“ eingeführt … 😉 ?

  4. Ich denke auch, dass die VwV-StVO nicht elementare Regeln der STVO außer Kraft setzen kann. Ansonsten gälte die Benutzungspflicht ja ohne Kenntnis für diejenigen, die nach dem Schild in die Straße eingebogen sind. Alles in allem werden mit der Neuregelung Details verändert, die auch vorher keiner kannte. Sehr gut finde ich allerdings die Regel, dass „Radfahrer frei“ nicht mehr Schrittgeschwindigkeit bedeutet. Gerade für Grünanlagen.

  5. … Grünanlagen sind übrigens nicht Geltungsbereich der StVO … 😉

  6. @benno: z.B Geschwindikeitsbegrenzungen können auch über Kreuzungen hinaus ohne Wiederholung der Beschilderung nach der Kreuzung gelten.

    Und das sogar für Verkehrsteilnehmer, die erst an der Kreuzung in die betreffende Straße einbiegen und somit überhaupt kein geschwindigkeitsbegrenzendes Schild passieren. Und zwar dann, wenn sie ortskundig sind, und daher die Geschwindindigkeitsbegrenzung der Straße kennen müssten, auf die sie da einbiegen.

    All dies geht nicht aus der StVO hervor, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung, die durchaus auch die VwV-StVO in ihre Deutung der StVO und ihre Urteilsfindung einbeziehen können.

    vielleicht schaut der Herr Kettler hier ja auch noch mal rein und weiß dann entlang einer hieb- und stichfesten juristischen Linie zu begründen, warum auch nach dem 31.8.2009 – also z.B heute – Benutzungspflicht bei Nichtwiederholung der Zeichen nach Kreuzungen und Einmündungen endet.

  7. @chris … da liegst Du falsch:

    Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten genauso wie Halte- oder Parkverbote immer noch für den jeweiligen Straßenabschnitt zwischen zwei Kreuzungen. Es sei denn, es sind eben Tempo-30-Zonen, Parkzonen, Fußgängerzonen … die dann von den entsprechenden Seitenstraßen aus gekennzeichnet sind. In der Stadt gilt übrigens Tempo 50, ohne dass dies an jeder Ecke dransteht, auch wenn die Ausnahme Tempo 30 inzwischen ja mit rund 80 Prozent aller Straßen in Berlin eigentlich die Regel ist …

    Was Du vielleicht meinst, sind diese unsinnigen Tempo-50-Schilder vor Kreuzungen am Ende einer Tempo-30-Strecke. Damit soll vermutlich sichergestellt werden, dass auch der netteste Autofahrer wieder aufdreht, anstatt freundlich mit Tempo 30 ein auch auf vielen Hauptstraßen eigentlich angemessenes Tempo zu fahren.

  8. @benno: google mal…

    einmündung streckenverbote

    …oder schau mal unter http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php unter „Schwierige Fälle“

    Gruß,
    chris

  9. …und auch die Fahrschulen wissen ihren Schülern auf die Frage „Endet eine Tempo-Begrenzung an der nächsten Einmündung/Kreuzung?“ stets beizubringen „Nein, jedenfalls nicht ohne weiteres…!“

    Quelle: http://koermer-fahrschule.de/faq/strecke.php

  10. Hallo Benno
    Bin etwas erstaunt über deine Wissenslücken.

  11. Aber nochmal die Frage: Kann die VwV-STVO Einfluss darauf haben, wie der Verkehrsteilnehmer sich zu verhalten hat, oder müsste dafür nicht auch die STVO geändert werden?

    Bei der Geschwindigkeitsbegrenzung lese ich den Begriff „Streckenverbot“ – ist die Benutzungspflicht ein solches?

    Die Meinung von Dietmar würde mich auch mal interessieren.

  12. „Kann die VwV-STVO Einfluss darauf haben, wie der Verkehrsteilnehmer sich zu verhalten hat“

    @Berlinradler:

    Einfach gesagt: Nein. Ein Verkehrsteilnehmer (VT) muss die VwV weder kennen, noch berücksichtigen. Es sind Vorschriften, die sich ann die Verwaltung richten.

    Die StVO regelt aber so Einiges nicht abschließend und eindeutig. Wird dann soetwas Uneindeutiges über die Zeit immer mal wieder vor Gericht relevant, dann können die Gerichte durchaus auch einen Blick in die VwV werfen und schauen, ob diese vieleicht als Interpretationshilfe taugen.

    Und wenn sich dann in Bezug auf die fragliche Uneindeutigkeit der StVO mit der Zeit eine mehrheitlich einheitliche Deutung durch die Gerichte herauskristallisiert, dann tut jeder VT wohl oder Übel gut daran, sich entsprechend dieser üblichen Rechtssprechung zu verhalten – StVO hin oder her.

  13. Eins ist übrigens jedenfalls sicher: Jemand beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sieht die Angelegenheit eindeutig so, dass Benutzungspflicht (nun) auch ohne Zeichenwiederholung nach Kreuzungen erhalten bleibt:

    http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=68140&st=50&p=1056711739&#entry1056711739

    Kurz: Nach Auffassung des BMVBS haben wir z.B in Berlin nicht (mehr) ca. 30% Benutzungspflichtanteil im Radwegnetz, wie stets auf den Seiten des Berliner ADFC nachzulesen, oder wie auch im hier verlinkten Interview mit Benno von ihm genannt, sondern wohl eher seit einer Woche mit einem Schlag ca. 70%, weil sich irgendwo im Straßenverlauf bestimmt immer noch ein blaues Schildchen finden wird.

    Ich hoffe aber nach wie vor sehr, dass es sich bei der Ansicht, die vom BMVBS mitgeteilt wurde, um eine nichtstrapazierbare Mindermeinung handelt, die juristisch einfach und zwingend widerlegt werden kann.

  14. Die Frage ist nicht klar geregelt. Sie ist auch nicht einfach hieb- und stichfest und „juristisch strapazierbar“ zu beantworten.
    Schichten wir mal ab und tasten wir uns mal ran:
    Trotz gewisser Ähnlichkeiten mit den Streckenverboten ist die Argumentation der Gerichte in jenen Fällen nicht hierher übertragbar: Dort gibt es eine klare Regel in der StVO, wann sie denn zu Ende sind. Die ist in den weiter oben schon verlinkten Fahrschulwebseiten ja hinreichend deutlich dargestellt. Daraus kann man umkehrschließen, wann sie nicht zu Ende sind; das tun die Gerichte, wie hier schon dargestellt..Dort ging es aber immer um die Ausrede des Geblitzten, er sei aus der untergeordneten Straße eben erst auf die fragliche, tempolimitierte gekommen (oder auf BAB bei Verkehrsbeeinflussungsanlagen: er sei gerade erst an der Auffahrt / vom Rastplatz und also an noch keiner Schilderbrücke vorbeigekommen). Es GIBT dort aber die Anordnung – real draußen vom Anordnungsschild bis zum Aufhebungsschild und auch in der Akte für die gesamte Strecke bis zu dem Aufhebungsschild. Wer dort direkt vor einem Z278 mit deutlich höherer Geschwindigkeit geblitzt wird, kann mir (und Gerichten) auch nicht so recht glaubhaft machen, er habe nichts von einer Tempobegrenzung gewusst und also angenommen, das Z278 stehe da irgendwie ohne Grund in der Gegend herum. Um diese Fälle geht es da aber (typisch: T70 außerorts nur für eine Kreuzung und danach gleich wieder aufgehoben, die Raser braten mit 100 oder 120 durch und werden vom Starenkasten erwischt; die sagten bis zu jener Rspr alle, sie seien aber eben erst eingebogen).
    Solche Aufhebungsschilder gibt es für RWBPfl aber erst gar nicht. Per Zusatzzeichen kann ein „Radweg-Ende“ angezeigt werden. Aber es ist nicht so systematisch vorgesehen, wie Z278, Z280 etc. Es gibt in der StVO auch keine entsprechende Regel wie lfd. Nr. 55 der Anlage2 zu § 41 I StVO. Der Normalfall ist bei RWBPfl vielmehr, dass das Ende nicht angezeigt wird.
    In leicht veränderter Form steht das übrigens auch in der VwV neuer Fassung: In der VwV III. Zu den Zeichen 237, 240 und 241 Rz. 3 steht nach wie vor, dass das Ende des benutzungspflichtigen Sonderwegs keiner Kennzeichnung bedarf. Aber mit der VwV will ich hier nicht weiter argumentieren, weil in ihr keine Verhaltenspflichten des Verkehrsteilnehmers geregelt sind, sie richtet sich nur an die Behörden.
    Unklarheiten in der Beschilderung – so urteilen die Gerichte seit Jahr und Tag einhellig – gehen zu Lasten der Behörde und nicht etwa zu Lasten des Verkehrsteilnehmers. Wenn also ein Radfahrer mitten in Berlin eine Knolle wegen angeblichem Verstoß gegen eine RWBPfl kassieren sollte, weil „der Radweg“ am Ortseingang mit Z237 beschildert sei (seither aber kein neues Z237 kam), dann wird man sich darauf berufen können.
    In § 2 IV StVO n.F. heißt es denn auch deutlich: „… besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 ANGEORDNET ist“. Die Anordnung mag man dann erst mal aufzeigen und nachweisen. In der Akte der Straßenverkehrsbehörde existiert sie nicht für die hier in diesem Strang heiß diskutierten Abschnitte. Nun könnte man damit argumentieren, dass die Anordnung zwar nicht in der Akte existiert, aber da draußen. § 41 StVO n.F. tut ja verbal so, als würde das Blech die Anordnung sein und nicht das unterschriebene und gestempelte Stück Papier in der Akte. Erstens wäre das VZ dann nur ein „Schein-Verwaltungsakt“ und als solcher unbeachtlich: Draußen auf der Straße existiert die Anordnung bei unbefangener Betrachtung aber auch nicht, weil nach dem Z237 am Ortseingang hundert Einmündungen kamen. Und die ständige Rechtsprechung nimmt den Sichtbarkeitsgrundsatz (entgegen den genannten Fahrschulwebseiten, die interessengeleitet Sorge schüren) recht ernst. Der Sichtbarkeitsgrundsatz ist nur aufgehoben, wenn es eine Zone gibt. Die gibt es bei RWBPfl nicht, wie Benno schon richtig schrieb. Und einer der Ausnahmefälle, die die Rspr in den Tempo-Sachen annahm liegt eben nicht vor: weil die Regelung da schon seitens der StVO gänzlich anders ist (s.o.) und weil der Verkehrsteilnehmer hier eben nicht erkennen konnte / wissen musste, dass da diese xy-Regelung besteht UND GEWOLLT IST und weil sie eben erst gar nicht besteht.
    Seufz. Soviel komplizierter Kram für eine so einfache Sache. Wenn die StVO von Juristen oder anderen klar denkenden Leuten gemacht wäre, sähe sie wohl grundlegend anders aus.

  15. ich fühl‘ mich plötzlich so StVO-verdrossen 🙁

    …aber danke für die Mühe Herr Rechtsanwalt 🙂

  16. „Wenn die StVO von Juristen oder anderen klar denkenden Leuten gemacht wäre, …“

    *lol* – Finde den Widerspruch in obigem Zitat… 🙂

    P.

  17. ist halt alles völlig überreguliert.
    müßig, sich darüber den kopf zu zerbrechen.

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