Wenn die Polizei eine „Schwerpunktkontrolle Fahrradverkehr“ durchführt und dabei unter anderem das Verhalten von Radfahrern an Ampelkreuzungen ins Visier nimmt, möchte man annehmen, dass sie sich vorher sachkundig darüber gemacht hat, welche Ampel den Radverkehr regelt. Das war in einigen Fällen offenbar nicht der Fall.
Ein Tagesspiegel-Leser berichtet, dass er regelkonform bei grüner Fußgängerampel losgefahren ist und angehalten wurde, weil die Fahrbahnampel ja noch rot war. Der Leser kannte die komplizierten Regeln und befolgte sie: „Da diese Kreuzung eine Radwegefurt besitzt, deren rechte Begrenzungslinie die linke Begrenzungslinie für die Fußgängerfurt darstellt, gilt sowohl nach Paragraf 37 Abs. 6 StVO (alte Regelung) bzw. Paragraf 53 Abs. 6 StVO (neue Regelung, bis 31.08.2012) für mich als Radfahrer die Fußgängerampel.“
Die Folge: Ein wütender Nahüberholer, den die Polizei nicht beobachtet haben will. Dafür 6 Polizisten hinter der Kreuzung, die der Meinung waren, einen Rotlichtverstoß beobachtet zu haben und ahnden zu müssen.
Das wirft natürlich die Frage auf, wie gut Schwerpunktkontrollen im Straßenverkehr überhaupt vorbereitet werden. Eine Ampel zu überwachen ohne zu wissen, welche überhaupt den beobachteten Verkehr regelt, ist mehr als nur ein peinlicher Schnitzer. Es ist ein Ärgernis für Radfahrer, die sich auch an die kurioseren Ausgeburten der STVO halten. Zudem wirft es die Frage auf, wie viele der 1.800 Rotlichtverstöße, die die Polizei beobachtet haben will, überhaupt welche waren.
Der Leserbrief im Tagesspiegel
Kreuzung Schorlemerstraße / Spilstraße in der Vogelperspektive, Blickrichtung entspricht der Fahrtrichtung des Radfahrers