Der Tagesspiegel wirft eine interessante Frage auf – wie begleitet man Kinder beim Radfahren?
Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen und Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen Gehwege benutzen. Das schließt eine Benutzung der Fahrbahn oder von Radwegen aus, die wiederum den begleitenden Erwachsenen vorgeschrieben ist. Streng genommen müssten die Erwachsenen auf der Fahrbahn oder dem Radweg fahren und sich dort einerseits auf den Verkehr konzentrieren und andererseits das Kind beaufsichtigen und im Ernstfall eingreifen. Da das nicht möglich ist, könnten sie sich im Falle eines Unfalls eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorwerfen lassen.
Der Gesetzgeber hält sich bedeckt – auch in der ab 2013 gültigen STVO kommt das Thema nicht vor. Und so hat man weiterhin die Wahl zwischen drei unbefriedigenden Alternativen – der regelwidrigen Begleitung des Kindes auf dem Gehweg, der Aufsichtspflicht verletzenden Nutzung der Fahrbahn oder dem völligen Verzicht auf das gemeinsame Radfahren mit Kindern, das in der Gesetzeslandschaft irgendwie vergessen wurde.
Tagesspiegel 26.8.2012: Nur nicht in die Quere kommen