Radfahren in Schrittgeschwindigkeit

verkehrszeichen-241.jpgEin Radfahrer fuhr mit etwa 15 kmh auf dem Radweg mit angrenzendem Gehweg und sah eine Frau, die sich an einer Bushaltestelle mit anderen unterhielt. Er klingelte in etwa zehn Metern Entfernung, um auf sich aufmerksam zu machen. Die Fußgängerin bewegte sich jedoch in Richtung Radweg. Dadurch sah sich der Radfahrer zur Vollbremsung gezwungen, bei der er über den Lenker stürzte.

In diesem Fall entschieden die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts im Jahre 2007, dass Radfahrer auf einem getrennten Rad- und Fußweg nicht verpflichtet seien, auf Fußgänger in gleicher Weise Rücksicht zu nehmen wie auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung nun auf. Den Radfahrer trifft bei dem Unfall also eine Teilschuld. In letzter Konsequenz bedeutet das Urteil, dass Radfahrer auf einem gemeinsamen und lediglich durch eine Linie getrennten Rad- und Fußweg nur in Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, um jederzeit auf einen unversehens auf den Radweg tretenden Fußgänger reagieren zu können.

Der ADFC kritisierte das Urteil des BGH und bezeichnete die höchstrichterliche Entscheidung eine Verwischung der von der Straßenverkehrsordnung vorgegebenen Unterschiede zwischen getrennten und gemeinsamen Geh- und Radwegen.
ADFC: Innerstädtische Radwege bergen Gefahren

12 thoughts on “Radfahren in Schrittgeschwindigkeit

Comments-Feed
  1. Und wieder ein Grund mehr warum Radwege bullshit sind.

  2. Ein erfreuliches Urteil, mit dem man seit längerem rechnen musste.

    Natürlich muss der Radfahrer auf die Fussgänger und deren Beweglichkeit achten.

    Das Urteil richtet gar nicht gegen Radfahrer, sondern gegen den farblich getrennten Rad- und Fussweg. Diese müssen wegen ihrer Gefährlichkeit für Radfahrer, aber auch Fussgänger abgeschafft werden.

    Radfahrer auf die Strasse, und der Bürgersteig den Fussgängern!

  3. Die Theorie der Radwege habe ich bisher so verstanden, dass sie eine gleichwertige, aber sicherere Alternative zur Fahrbahn darstellen sollen. Die Gleichwertigkeit ist ja baulich bereits selten gegeben, dass aber auch die Unfallhaftung stärker zu Lasten des Radfahrers geht, ist mehr als ärgerlich.

    Eine Alternative zur Fahrbahn sollte von Fußgängern ein vergleichbares Verhalten wie gegenüber einer Fahrbahn abverlangen können. Aber wie soll das gehen – Fußgänger können auch körperlich eingeschränkt sein, z.B. nichts hören oder sehen. Neben den vielen Träumern, die Radwege nicht ernst- oder wahrnehmen, gibt es viele Fußgänger, die Radwege nicht ernstnehmen können. Von den Situationen, wo der Fußweg weniger als 50 cm breit ist – das gibt es – ganz zu schweigen.

    Ich bleibe dabei – meine Routen plane ich, soweit möglich, radwegfrei. Das schont auch Bremsen und Reifen. Wo Radwege mich „schützen“ sollen, fahre ich besonders langsam und aufmerksam, um mich zu schützen.

  4. Wenn man bedenkt, dass viele Radfahrer große Probleme damit haben, bei einer Geschwindigkeit von rund 7 km/h geradeaus zu fahren, dürfte sich die Einhaltung dieser neuen „Vorschrift“ als schwierig erweisen.
    Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass Radfahrer grundsätzlich bis zu 20 km/h fahren dürfen, damit sie nicht vom Fahrrad fallen. 🙂

  5. Warum plötzlich die Aufregung? Das implizite Versprechen vom juristischen Schutz auf Radwegen ist ebenso alt wie das Versprechen ihrer tatsächlichen Sicherheit. Und beides ist seit Anbeginn gelogen, denn die Lügen bedingen sich gegenseitig.

  6. Hallo,

    nun gibt es auch eine Meldung des ADFC Dresden dazu. Kurz zusammengefasst: Wo man mit dem Rad nur in Schrittgeschwindigkeit fahren darf, kann man es auch sein lassen und gleich laufen.

    http://adfc-dresden.de/index.php?option=com_content&task=view&id=722&Itemid=41

    Ich kann mir vorstellen, dass dieses BGH-Urteil in Verbindung mit einem guten Rechtsanwalt so manchem Radweg das Leben kosten könnte…

    Grüße,
    Konrad

  7. Radwege auf dem Bürgersteig sind eh meist nicht mit hoher Geschwindigkeit befahrbar, weil sie um Bäume und Bushaltestellen herum im Slalom geführt werden. Außerdem sind dort auch Schäden der Radfahrbahn häufiger (zum Beispiel durch Wurzeln aufgedrücktes Pflaster). Und die vielen Scherben machen es auch einem „pannensicheren“ Reifen nicht leicht.

    Auf der Straße, ob mit Radweg oder nicht, sind die Scherben alle platt gefahren, Wurzelschäden gibt es erst gar nicht (weil die Bäume zu weit weg von der Straße stehen) und Slalomfahren muss man nur, wenn der Radweg an der Bezirksgrenze endet oder leider ab und zu auch Autos auf dem Radweg parken.

    Am sichersten ist es tatsächlich offensiv (gut sichtbar fast in der Mitte, besonders wenn am Rand parkende Autos stehen, die gleich die Tür öffnen könnten) auf der Straße zu fahren. Besonders bei zweispurigen Straßen ist das kein Problem.

  8. Ich bin ja einerseits für die Integration des Radverkehrs in den Strassenverkehr, andererseits, bei Regenwetter beispielsweise, ist es natürlich nicht so nett, wenn man dann von irgendwelchen LKW überholt wird…
    Interessant wäre zu wissen, wie die Richter entschieden hätten, wenn der Fußgänger unversehes auf die Strasse getreten wäre…. 😉

  9. Ich teile die Meinung von Oliver und vor allem den Hinweis von „berlinradler“, dass manche Fussgänger bei vielen Radwegen nicht von sich aus genügend auf schnelle Radler achten können.

    Als Radfahrer und Fussgänger seit ein paar Jahren im Ausland unterwegs, zur Zeit in London, habe ich die deutsche Rechtsprechung mit ihrer Anerkennung der Schutzbedürftigkeit schwächerer Verkehrsteilnehmer sehr schätzen gelernt.

    Ideal wären bessere Radwege *ohne* Benutzungspflicht: langsame, gemütliche Radler auf den Rad- oder sogar Gehweg, zügige Radler auf die Straße.

    Im übrigen halte ich das Urteil in seinem Resultat auch deshalb für richtig, weil doch wohl auch für Radler Sichtfahrgebot gilt und damit, immer sicher anhalten zu können, wenn ein Hindernis auftaucht. Das gilt natürlich auch auf der Straße. Dort kann man aber halt die höhere Geschwindigkeit dadurch kompensieren, dass man weiter vom Bordstein entfernt fährt und mehr Zeit zum reagieren hat. Aber in dem vorliegenden Fall hat der Radfahrer ja wohl den Passanten gesehen, aber nicht rechtzeitig gebremst. Das ist unverantwortlich.

    Auch wenn die ultimative Verantwortung bei der schlechten verkehrspolitischen Entscheidung für benutzungspflichtige Radwege liegt, muss man halt versuchen dagegen, politisch vorzugehen, und kann nicht, mal extrem gesagt, in Selbstjustiz die Fußgänger bestrafen und einfach fahrlässig umnieten.

  10. Oliver Kyrieleis schreibt am 21.04.2009:

    > Natürlich muss der Radfahrer auf die Fussgänger und deren
    > Beweglichkeit achten.

    Ganauso wie der Autofahrer bei Radfahrern auf der Fahrbahn.

    > Das Urteil richtet gar nicht gegen Radfahrer, sondern gegen den farblich > getrennten Rad- und Fussweg. Diese müssen wegen ihrer Gefährlichkeit > für Radfahrer, aber auch Fussgänger abgeschafft werden.

    Da das im Urteil von Radfahrern verlangte Verhalten auch für Autofahrer gegenüber Radfahrern gilt, gibt es keine Veranlassung aus Sicherheitsgründen separate Radverkehrsanlagen einzurichten.

    > Radfahrer auf die Strasse, und der Bürgersteig den Fussgängern!

  11. Bei 15 km/h über den Lenker? Wie geht das, selbst wenn man gute Bremsen hat?

    @Marianne, Zitat: „… weil doch wohl auch für Radler Sichtfahrgebot gilt und damit, immer sicher anhalten zu können, wenn ein Hindernis auftaucht.“

    Damit kann ich als Radfahrer recht wenig anfangen. Wenn ein Autofahrer (oder Radfahrer) bei Nebel fährt, ist mir klar, was gemeint ist. Wenn jemand um die Kurve fährt, ebenfalls.
    Aber auf einem Radweg? Ich müßte ja (theoretisch) bei jedem Fußgänger, der vor mir ist, damit rechnen, daß er im Moment des Vorbeifahrens einen Satz auf meine Fahrlinie zu macht. Wollte ich die erhobene Forderung erfüllen, dürfte ich nicht einmal an so einem Menschen vorbeigehen, sondern nur in weitem Bogen drumherum.

    Nein, auch im Recht ist anerkannt, daß man mit unvorhersehbaren, völlig unwahrscheinlichen Ereignissen nicht rechnen braucht, sich also auch nicht darauf einstellen muß. Warum die Richter dies hier anders gesehen haben, zumal wenn der Radfahrer weit vorher geklingelt hat, erschließt sich mir nicht.

    Aber Radfahrende werden eben von weiten Teilen der Gesellschaft nicht als Menschen betrachtet.

  12. @CJB, ich erkläre mir das so, dass man bewusst geringe Geschwindigkeiten ansetzt, um weniger Angriffspunkte gegen das Urteil zu haben. Hiesse es 25 oder 30 km/h, wäre der Druck, dies dem Radfahrer stichfest nachzuweisen, höher.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert