Fahrradzukunft Ausgabe 15

Knapp ein Jahr nach der Nummer 14 ist vor einigen Tagen die 15. Ausgabe der Zeitschrift Fahrradzukunft erschienen.

Was steht drin? Zunächst eiunmal ein Nachtrag zum Schwerpunktthema der letzten Ausgabe: Fahrradhelme. In Nummer 14 hatten die Autoren Wolfgang Strobl, Ingo Keck, Jörg Ortlepp und Ervin Peters das Thema von unterschiedlichen Positiuonen aus beleuchtet. In der neu erschienen Nummer 15 kommt Juliane Neuß zu Wort: „Warum ich immer (noch) Helm trage“ heißt ihr Artikel, der die Helmdebatte ganz gewiss nicht abschließt.

Weiterhin hat Bernd Sluka die am 1. April in Kraft tretende StVO analysiert. Darin wurden gegenüber der letzten großen Änderung aus 2009 einige Neuheiten versteckt. Stephan Rohn ist ein Fan von Zweigang-Nabenschaltungen und stellt die Double-Speed-Naben von Sturmey Archer und SRAM vor. Sehr interessant klingt auch der Artikel „Praxistaugliche Verbundfederung“, ein Beitrag von Adrian Griffiths, der urspünglich in „Velovision“ erschien und von Heiner Schuchard  ins Deutsche übersetzt wurde. Darin geht es um die Konstruktion eines vollgefederten Fahrrads nach Art der legendären Citroen-2CV-Federungen.

Fahrradzukunft 15

10 thoughts on “Fahrradzukunft Ausgabe 15

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  1. Hm, weshalb soll der Artikel von Juliane Neuß die Diskussion nicht abschließen? Ich habe dort zum ersten so ziemlich alle Argumente für und wider den Helm gefunden, sie sind, wie ich finde, ausgewogen und sachlich gegenüber gestellt und sie weißt zudem auch noch auf sonst gerne übersehene Punkte hin, die einem helfen können einen Helm sinnbringend, oder mit gutem Gewissen auch gar nicht zu tragen.

    Für mich bleibt da nichts offen. Ich denke wer den Artikel ruhig liest und dann über die verschiedenen Aspelte mal in Ruhe nachdenkt und sie sich richtig klar macht, kann eigentlich nicht mehr nach einem „mehr“ verlangen.
    Es sei denn es geht nicht um die Sache an sich, sondern um das Diskutieren an sich. Auch solche Leute soll es ja geben. Debattieren als Sport und Hobby. Nur geht es dann ja nicht mehr um das Thema an sich.
    Oder man trifft auf Fundis, denen es auch nicht um die Sache, sondern um die eigene Rechthaberei geht.

  2. Guten Morgen liebe Rad fahrende. Lest euch den Artikel zur neuen StVO nochmal in aller Ruhe durch. Dann wird euch auffallen, dass der § 45 (9) geändert wurde. Durch diese liebevolle kleine Ergänzung dürfen jetzt Straßenverkehrsbehörden das blaue „Radler müssen draußen bleiben“-Zeichen 340 überall aufstellen.

    Tja,

    Artikel 2

    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Artikel 3

    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

  3. Michael, dunkel ist mir Deiner Rede Sinn.
    Zeichen 340 ordnet einen Schutzstreifen und nicht etwa ein Verbot an.
    Siehe auch http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_45.php
    Im Artikel steht dazu denn auch lediglich, dass Schutzstreifen nun auch dort angeordnet werden dürfen, wo sie nicht wirklich erforderlich sind.

  4. Danke Jochen da habe ich 340 mit 240 bzw. 237 verwechselt.

    Aber, in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) ist für Radfahrstreifen grundsätzlich eine Benutzungspflicht vorgesehen. (siehe http://gruene-bochum.de/userspace/NW/kv_bochum/Dokumente/Gruene_Themen/Verkehr/Radverkehr/15._RADforum_Rhein-Main_-_Empfehlungen_fuer_Radverkehrsanlagen__ERA_.pdf Seite 13) In der neuen StVO wird der Radfahrstreifen (mit durchgehender Linie) aus den ERA nun Schutzstreifen genannt. In den ERA sind das die Streifen mit unterbrochener Linienführung. Diese kleine Sprachverwirrung führt nun dazu, dass die Straßenverkehrsbehörden nach eigenem Ermessen die durchgezogenen Linien malen dürfen. Wenn nun in der Verwaltungsvorschrift die Verwendung der ERA angeordnet wird, dann müssen auch die blauen 237-Schilder an Schutzstreifen aufgestellt werden.

    Im Urteil des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. November 2010 steht:

    „Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund
    der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45
    Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO).“

    Der Satz 2 wurde nun geändert. Damit ist eine Bezugnahme auf dieses Urteil nur noch bedingt möglich.

  5. Ja nun … der „Schutzstreifen“ ist auf der Straße, also Fahrbahn, während die Radwege neben der Fahrbahn stattfinden.
    Fahren auf der Fahrbahn, ist doch erstmal nicht unbedingt schlecht.

    Wenn es aber zu der von dir genannten Beschilderung kommt und damit zu einer Begriffs- und Bestimmungsverwirrung, sollte am besten irgendwie zügig bei passender Gelegenheit geklagt werden, um …. die Verwaltungsgerichte nicht an Langeweile zugrunde gehen zu lassen. *seufz*

    Ne jo, schon nen toller Wurf, was der Ramsauer da wieder verzapft hat. Alles so bis ins Detail durchdacht und so. (*Ironie*)

  6. Jochen, ich glaube Sie liegen da richtig. Wenn ich noch mal nachdenke, dann bedarf die Anbringung eines blauen 237-Schildes zwingend einer Abwägung.

  7. @Michael P: Ja, der *Schutz*streifen ist nun ausgenommen nach §45(9). Der war aber sowieso nie benutzungspflichtig, weil er Teil der Fahrbahn ist. Ist also in dem Sinne kein eigener Radweg. Der Radstreifen ist ein eigenständiger Weg und muss dementsprechend beschildert werden und unterliegt der Benutzungspflicht.

    Das einzige, was sich nun geändert hat, ist dass die Behörden für Schutzstreifen nun keine Begründung nach §45(9) mehr brauchen. In der Praxis gab es diese Begründung allerdings sowieso nie. Ändert also nicht viel. Wenn der 45(9) allgemein beachtet *würde*, wären jetzt schon 99% aller Radwege Geschichte. Die ganze Paragraphenreiterei hat bisher nicht allzu viel gebracht. Ja, ich weiss, in Berlin ist das meiste ohne Benutzungspflicht, in Restdeutschland gilt allerdings das Umgekehrte: Die wenigsten Radwege sind unbeschildert, und täglich kommen neue hinzu.

  8. @Kai, naja eine Benutzungspflicht für Schutzstreifen gibt es zwar laut STVO nicht. Dennoch gibts Bußgelder für die Nichtbeachtung:

    Trotz vorhandener Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren: 15-30€

    http://www.adfc.de/bussgeldkatalog/

    (Ich weiss gar nicht, von dem diese saudämliche „nicht auf der rechten Seite gefahren“-Formulierung kommt, aber wie sagt man so schön? Man weiss ja was gemeint ist.)

  9. Schön wäre es übrigens, wenn man in der STVO mal festhalten könnte, wie man radelnde Kinder begleitet. Das schone Kind-auf-dem-Gehweg, Eltern-auf-der-Fahrbahn-Problem. Finde ich irgendwie sinnvoller qls ich mühevoller Kleinarbeit Rad Fahrende aus Radfahrern zu machen.

    Eine generelle Befahrbarkeit mit Fahrrädern in „Anlieger-frei“-Straßen wäre ebenso sinnvoll.

    Aber unser „Verkehrszeichen sind Sterndeuterei“-Autominister wird derlei Probleme und Gedankengänge gar nicht kennen.

  10. qls ich = als in

    Tablet ist schuld 🙂

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