Höhere Bußgelder für Radfahrer

Seit dem 1. Februar 2009 müssen sich Radfahrer, die gegen Verkehrsregeln verstoßen, auf erhöhte Bußgelder einstellen. Zwar bleiben die Verwarnungsgelder bis zu einer Höhe von 35 Euro, zu denen die meisten Verstöße im Fahrradverkehr gehören, unverändert. Indirekt sind aber auch Radfahrer von den gestiegenen Bußgeldern betroffen. Besonders wirkt sich das beim Missachten roter Ampeln aus. ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn: „Die Bußgelder für Rotlichtverstöße betrugen bisher für motorisierte Verkehrsteilnehmer 50 bis 200 Euro und wurden differenziert auf 90 bis 360 Euro angehoben. Für Radfahrer sind die Beträge zu halbieren.“ Der ADFC betonte, dass bei allen Bußgeldern ab 40 Euro ein Punkt in Flensburg droht.
ADFC: Rote Ampel missachten, heißt Punkt riskieren

9 thoughts on “Höhere Bußgelder für Radfahrer

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  1. Prinzipiell sicher nicht schlecht, auch wenn ich von veränderten Bußgeldern nicht ernsthaft ein verändertes Verkehrsverhalten erwarte.

    Bei der ganzen Radfahrer-Rotlichtdiskussion sollte man aber niemals unerwähnt lassen, dass gerade bei grün fahrende Radfahrer auf dem Radweg stark gefährdet sind, da Rechtsabbieger häufig nicht auf sie achten. So kurios es klingen mag – auf den meisten Radwegen fahren die Rotlichtradler (zu denen ich nicht gehöre) womöglich sicherer als die Grünfahrer.

    Ich will damit nicht zu irgendwelchem Verhalten aufrufen. Unser Denken ist aber so konditioniert, dass die derzeitige Verkehrsaufteilung und die Verkehrsregeln allesamt sinnvoll sind und zu mehr Sicherheit führen. Im Einzel- und manchmal auch im Regelfall stimmt das nicht.

  2. […] via Rad-Spannerei blog […]

  3. … kanntet Ihr den schon:

    „109124 Sie blieben als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer nicht an der rechten Seite eines in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuges, obwohl ausreichender Raum vorhanden war. § 9 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 37 BKat – 10,00 Euro.“

    … oder den:

    „109130 Sie bogen als Radfahrer nach links ab, indem Sie die Fahrbahn hinter der Kreuzung/Einmündung überquerten. Dabei stiegen Sie nicht ab, obwohl die Verkehrslage es erforderte. § 9 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 38 BKat – 10 Euro.“

    … aufgrund der Mindestabstände beim Überholen dürfte im ersten Fall ja ziemlich sicher der Kfz-Führer aufgrund eines Fehlverhalten zur Kasse gebeten werden – oder ist damit das von uns immer wieder kritisierte Schneiden und Ausbremsen vor Kreuzungen durch die Hintertür sogar irgendwie legal …?

    … und im zweiten Fall steht tatsächlich eine Pflicht zum Absteigen in der StVO …

    Mal abgesehen davon, dass die meisten Tatbestände aus dem entsprechenden Katalog nicht angewandt werden – aber es ist schon ziemlicher Mist, was so in der Wirtschaftswunderzeit alles getan wurde, um Radfahrer an den Rand zu drängen …

  4. zu 109124: das ist ein stinknormaler Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Von „äußerst rechts“ steht da nichts.

    zu 109130: da geht es explizit um indirektes Linksabbiegen. Und das indirekte Linksabbiegen ist in der StVO eben so vorgesehen, dass Radfahrer eben Längsverkehr beachten und ggf. warten müssen. Niemand wird – sog. „Radverkehrsführungen“ ausgenommen – gezwungen, indirekt nach links abzubiegen. Wenn man normal, also direkt nach links abbiegt, kann dieser Tatbestand niemals verwirklicht werden.

  5. @dan … nicht ganz – es ist einfach Schwachsinn: fährt irgendjemand mit dem Fahrrad zeitgleich als direkter Linksabbieger parallel neben einem linksabbiegenden Kfz? Gleichzeitig muss der Kfz-Führer 1,5 Meter seitlichen Sicherheitsabstand halten – 109124 ist völlig sinnlos, unabhängig vom Rechtsfahrgebot.

    Nachdem ich mir die 500 Seiten Tatbestände mal durchgelesen habe ist mir zudem aufgefallen: es gibt keinen Tatbestand zum blinden Rechtsabbiegen durch Kfz und geradeausfahrenden Radfahrer auf parallelem Radweg / Radspur übersehen gibt oder auch keinen Tatbestand wie „Überholen von Radfahrern ohne Sicherheitsabstand“ – jetzt wird mir langsam klar, warum die weder eingehalten, noch kontrolliert werden.

  6. … letzteres Überholen ist natürlich ein bisschen allgemeiner formuliert und unter 105112 mit 30 Euro dabei …

  7. @benno: Gibt es bei euch den Fall mehrspurigen Linksabbiegens nicht? Um einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot auf mehreren Linksabbiegespuren zu ahnden braucht es diesen Tatbestand. Denn das allgemeine Rechtsfahrgebot gilt nicht auf Fahrstreifen mit Fahrtrichtungsmarkierungen. Ich sehe diesen Tatbestand eher als eine regeltechnische Notwendigkeit denn als eine Schikane gegen Radfahrer. Er schließt einfach eine Lücke, die sich sonst bzgl. der Verfolgung von Verstößen gegen das Rechtsfahrgebot ergeben würden.

  8. Innerorts gibt es aber auch kein Rechtsfahrgebot, was also soll der Krampf?

  9. @Egon: Das Rechtsfahrgebot aus §2(2) (=“Es ist möglichst weit rechts zu fahren…“) gilt innerorts wie außerorts für alle Fahrzeuge.

    §7, der für innerorts Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot beschreibt, bezieht sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge, zu denen Fahrräder nicht zählen.

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